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Widerruf von Verwaltungsakten / 2 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes

Britta Berg
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2.1 Wirkung für die Zukunft

Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, soweit dies durch eine Rechtsvorschrift

  • ausdrücklich zugelassen (z. B. bei der Heilmittelabgabe) oder
  • durch Verwaltungsakt vorbehalten ist (z. B. als Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes) oder
  • der Verwaltungsakt mit einer Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.[1]

Der Verwaltungsakt muss rechtmäßig sein. Des Weiteren muss es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt handeln, mithin muss er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt haben.

Ein in Rechtsvorschriften zugelassener Widerruf eines Verwaltungsaktes ist nicht typisch für Sozialleistungen, sodass diese Vorschrift nur in Ausnahmefällen bei entsprechenden gesetzlichen Vorschriften angewendet werden kann.

Der Widerrufsvorbehalt in einem Verwaltungsakt bei nicht rechtzeitiger Erfüllung einer zulässigen Auflage ist dagegen üblich. Zulässige Auflagen in Verwaltungsakten werden z. B. bei Zubilligung einer Leistung mit der Aufforderung nach einem entsprechenden Verhalten oder zur Sicherung eines Heilerfolgs bei Rehabilitationsmaßnahmen verwendet. Voraussetzung für den Widerruf des Verwaltungsaktes ist die Nichterfüllung oder nicht rechtzeitige Erfüllung einer zulässigen Auflage.

Die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde, welches jedoch fehlerfrei ausgeübt werden muss.

[1] § 47 Abs. 1 SGB X.

2.2 Wirkung für die Vergangenheit

Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenh...

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