2.1 Wirkung für die Zukunft
Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, soweit dies durch eine Rechtsvorschrift
- ausdrücklich zugelassen (z. B. bei der Heilmittelabgabe) oder
- durch Verwaltungsakt vorbehalten ist (z. B. als Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes) oder
- der Verwaltungsakt mit einer Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt muss rechtmäßig sein. Des Weiteren muss es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt handeln, mithin muss er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt haben.
Ein in Rechtsvorschriften zugelassener Widerruf eines Verwaltungsaktes ist nicht typisch für Sozialleistungen, sodass diese Vorschrift nur in Ausnahmefällen bei entsprechenden gesetzlichen Vorschriften angewendet werden kann.
Der Widerrufsvorbehalt in einem Verwaltungsakt bei nicht rechtzeitiger Erfüllung einer zulässigen Auflage ist dagegen üblich. Zulässige Auflagen in Verwaltungsakten werden z. B. bei Zubilligung einer Leistung mit der Aufforderung nach einem entsprechenden Verhalten oder zur Sicherung eines Heilerfolgs bei Rehabilitationsmaßnahmen verwendet. Voraussetzung für den Widerruf des Verwaltungsaktes ist die Nichterfüllung oder nicht rechtzeitige Erfüllung einer zulässigen Auflage.
Die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde, welches jedoch fehlerfrei ausgeübt werden muss.
2.2 Wirkung für die Vergangenheit
Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn
- die Leistung, die nicht oder nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird oder
- mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt hat.
Mit der Möglichkeit, rechtmäßige begünstigende Verwaltungsakte auch für die Vergangenheit aufzuheben, ist es nach der Gesetzesbegründung möglich, die aus öffentlichen Mitteln gewährten Leistungen bei Zweckverfehlung zurückzufordern.
Daher kann beispielsweise ein Verwaltungsakt widerrufen werden, mit dem einem Gehbehinderten ein Zuschuss für die Anschaffung eines bestimmten Kraftfahrzeugs oder einem Pflegebedürftigen ein Zuschuss für bauliche Maßnahmen zugesagt wurde, wenn die Maßnahme nicht den vorgesehenen Zweck erfüllt oder erfüllen kann.
Die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde, die fehlerfrei auszuüben ist. Auch darf der Vertrauensschutz einem Widerruf nicht entgegenstehen.
2.2.1 Vertrauensschutz
Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte
- erbrachte Leistungen verbraucht hat oder
- eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
2.2.2 Ausschluss des Vertrauensschutzes
Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben.
Der Widerruf muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welche den Widerruf rechtfertigen.