Zusammenfassung
Die Winterbauförderung ist eine Leistung des Arbeitsförderungsrechts. Sie soll dazu beitragen, die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Baugewerbe in den Wintermonaten aufrechtzuerhalten und damit die Winterarbeitslosigkeit zu reduzieren. Kernleistung ist das Saison-Kurzarbeitergeld. Es wird durch das Wintergeld an Arbeitnehmer und durch die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Zeiten der Saison-Kurzarbeit an Arbeitgeber ergänzt. Diese ergänzenden Leistungen werden aus einer gesonderten Winterbeschäftigungs-Umlage finanziert.
Lohnsteuer: Das an den Arbeitnehmer gezahlte Wintergeld ist steuerfrei nach § 3 Nr. 2 EStG. Es unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Trägt der Arbeitnehmer Umlagebeiträge selbst, sind sie nach § 9 EStG als Werbungskosten abzugsfähig.
Sozialversicherung: Die Winterbauförderung ist in das Recht des Kurzarbeitergeldes (§§ 95 ff. SGB III) integriert. Das Saison-Kurzarbeitergeld ist in § 101 SGB III geregelt. Die ergänzenden Leistungen an Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind in § 102 SGB III zusammengefasst. Die Abgrenzung der in das Leistungssystem einbezogenen Baubetriebe bestimmt sich maßgeblich nach der Baubetriebe-Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Die Winterbeschäftigungs-Umlage ist in den §§ 354 bis 357 SGB III geregelt. Näheres bestimmt die Winterbeschäftigungs-Verordnung des BMAS.
Arbeitsrecht
Wird die Arbeitsleistung entweder aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (1.12. bis 31.3. des Folgejahres) aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, so entfällt nach den maßgeblichen tariflichen Regelungen im Bauhaupt- und Baunebengewerbe der Lohnanspruch für die betroffenen Arbeitnehmer. Soweit der Lohnausfall in der Schlechtwetterzeit nicht durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit der nächsten Lohnabrechnung Saison-Kurzarbeitergeld in der gesetzlichen Höhe zu zahlen. Die Voraussetzungen für das Saison-Kurzarbeitergeld und die weiteren Leistungen des Systems der Winterbauförderung können damit derzeit von Betrieben erfüllt werden, die unter den Geltungsbereich der allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks, des Garten- und Landschaftsbaus sowie des Gerüstbauerhandwerks fallen.
Die Einbeziehung weiterer Wirtschaftszweige mit saisonbedingten Arbeitsausfällen in den Wintermonaten in die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung ist gesetzessystematisch jederzeit möglich. In Betracht kämen z. B. die Land- und Forstwirtschaft, die Baustoffindustrie oder das Maler- und Lackiererhandwerk. Eine Ausdehnung des Leistungssystems kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) erfolgen; eine solche Verordnung ist bisher nicht erlassen. Das BMAS soll die Verordnung zudem nur nach vorheriger Anhörung der jeweiligen Tarifvertragsparteien erlassen.
Lohnsteuer
1 Steuerfreie Leistungen
Durch Zahlung des Wintergelds sollen weitere Anreize zur Vermeidung von Entlassungen in den Wintermonaten gesetzt werden. Diese ergänzenden Leistungen an Arbeitnehmer sind zur Förderung des Winterbaus wie folgt zu unterteilen:
- Zuschuss-Wintergeld, zur Überbrückung von Ausfallstunden mit Arbeitszeitguthaben.
- Mehraufwands-Wintergeld, zur Abgeltung der Mehraufwendungen bei einer Arbeitsleistung.
Diese steuerfrei ausgezahlten Leistungen werden, im Falle einer verpflichtenden Einkommensteuerveranlagung, in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen und einem besonderen Steuersatz unterworfen. Der Progressionsvorbehalt wird ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Werden dem Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge erstattet, sind sie steuerrechtlich als Betriebseinnahmen zu behandeln. Sie gleichen zuvor getätigte Ausgaben aus.
2 Betriebsausgaben, Werbungskosten
Leistet der Arbeitgeber selbst Beiträge zur Winterbeschäftigungsumlage seiner Arbeitnehmer, sind diese Betriebsausgaben.
Dementsprechend sind Umlagebeiträge des Arbeitnehmers den Werbungskosten zuzurechnen. Die aus versteuertem und verbeitragtem Arbeitsentgelt gezahlten Umlagebeiträge dienen nach der Gesetzesbegründung zur Erhaltung der Arbeitsplätze. Folglich trägt der Arbeitnehmer diese Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen. Zudem fehlt zwischen den Umlagebeiträgen des Arbeitnehmers und den möglichen späteren steuerfreien Einnahmen der für das Abzugsverbot erforderliche unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang. Zu diesen Aufwendungen verpflichtet sich der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Regelungen bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags, um den Arbeitsplatz zu erhalten. Ob er später (steuerfreie) tatsächlich Leistungen erhält, entzieht sich seinem Einfluss. Demnach wirken si...