Wintergeld wird zzt. nur an Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes gezahlt, wenn die Arbeitnehmer witterungsbedingte oder saisonbedingte Arbeitsausfälle haben.
Das Gesetz macht in § 102 Abs. 1 SGB III den Anspruch auf diese Leistungen vom Zustandekommen einer Umlagefinanzierung unter Beteiligung der betreffenden Tarifvertragsparteien abhängig. Diese Tarifeinigungen haben im
- Baugewerbe (BRTV Bau),
- Gerüstbauerhandwerk,
- Dachdeckerhandwerk und
- Garten- und Landschaftsbau
stattgefunden, sodass diese Betriebe voll in die Regelung einbezogen sind.
Finanziert wird das Wintergeld aus der Winterbeschäftigungs-Umlage, die von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern des Baugewerbes getragen wird.
Hinter dem Begriff Wintergeld stehen 2 Leistungsarten:
- das Mehraufwands-Wintergeld und
- das Zuschuss-Wintergeld.
Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen