Wintergeld wird zzt. nur an Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes gezahlt, wenn die Arbeitnehmer witterungsbedingte oder saisonbedingte Arbeitsausfälle haben.

Das Gesetz macht in § 102 Abs. 1 SGB III den Anspruch auf diese Leistungen vom Zustandekommen einer Umlagefinanzierung unter Beteiligung der betreffenden Tarifvertragsparteien abhängig. Diese Tarifeinigungen haben im

  • Baugewerbe (BRTV Bau),
  • Gerüstbauerhandwerk,
  • Dachdeckerhandwerk und
  • Garten- und Landschaftsbau

stattgefunden, sodass diese Betriebe voll in die Regelung einbezogen sind.

Finanziert wird das Wintergeld aus der Winterbeschäftigungs-Umlage, die von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern des Baugewerbes getragen wird.

Hinter dem Begriff Wintergeld stehen 2 Leistungsarten:

  • das Mehraufwands-Wintergeld und
  • das Zuschuss-Wintergeld.

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