Zusammenfassung
Mit "wirtschaftlicher Jugendhilfe" bezeichnet man die finanziellen Leistungen der Jugendhilfe als Folge einer erzieherischen Hilfe ("Annexleistung"). Sie umfasst insbesondere Leistungen zum Unterhalt und Krankenhilfe bei einer Hilfe zur Erziehung oder einer Eingliederungshilfe in einer Pflegefamilie oder in einem Heim (vollstationäre Hilfe), aber auch die Gewährung von Pflegegeld an eine Tagespflegeperson. Die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Hilfe durch Leistungsbescheid des Jugendamts ist ebenfalls Aufgabe der wirtschaftlichen Jugendhilfe.
Sozialversicherung: Die Leistung zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen bei einer Hilfe zur Erziehung oder einer Eingliederungshilfe außerhalb des Elternhauses regelt § 39 SGB VIII (sog. Pflegegeld), die Leistung von Krankenhilfe § 40 SGB VIII.
Auch bei Hilfe für junge Volljährige sind Unterhalt und Krankenhilfe sicherzustellen (§ 41 Abs. 2 SGB VIII). Dasselbe gilt für die vorläufige und die (endgültige) Inobhutnahme (§ 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII), bei der notwendigen Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2 SGB VIII) sowie bei der Unterbringung in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 Abs. 4 SGB VIII.
Anspruchsberechtigt ist der Personensorgeberechtigte für die Unterhaltsleistung (BVerwG, Urteil v. 12.9.1996, 5 C 31.95). Für die im Rahmen der Kindertagespflege gewährte Geldleistung ist dagegen die Tagespflegeperson nach § 23 Abs. 1 SGB VIII anspruchsberechtigt.
1 Wirtschaftliche Jugendhilfe als "Leistungsannex"
Die Sicherstellung des Lebensunterhalts ist keine selbstständige Aufgabe der Jugendhilfe, sondern bloß Annex (Anhang) zur
Voraussetzung ist immer, dass die Hilfe außerhalb des Elternhauses erfolgt. Daher ist auch bei Verwandtenpflege wirtschaftliche Jugendhilfe zu leisten.
2 Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigt ist der Leistungsberechtigte für die erzieherische Hilfe. Dies ist bei der
- Hilfe zur Erziehung der Personensorgeberechtigte,
- Eingliederungshilfe das Kind,
- Hilfe für junge Volljährige der junge Volljährige.
Nicht anspruchsberechtigt ist die Pflegeperson selbst, es sei denn, sie hätte das Personensorgerecht. Aus § 1688 BGB ergibt sich keine Anspruchsberechtigung der Pflegeperson, da danach nur Ansprüche des Kindes in Vertretung des Personensorgeberechtigten geltend gemacht werden können. Die Pflegeperson kann den Anspruch daher nur in Vertretung des Personensorgeberechtigten, aber nicht in eigenem Namen geltend machen.
Unfallversicherungsbeiträge nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sind aber von der Pflegeperson selbst geltend zu machen.
3 Umfang der wirtschaftlichen Jugendhilfe
Wirtschaftliche Jugendhilfe ist für den notwendigen Lebensunterhalt zu leisten. Dieser setzt sich aus den Kosten für den Sachaufwand und die Pflege und Erziehung (sog. Erziehungsbeitrag) zusammen. Der notwendige Lebensunterhalt ist durch laufende Leistungen gemäß § 39 Abs. 2 SGB VIII und einmalige Leistungen gemäß § 39 Abs. 3 SGB VIII zu decken.
Laufende Leistungen
Die laufenden Leistungen werden üblicherweise bei Unterbringung in einer Pflegefamilie als Pflegegeld bezeichnet, bei Unterbringung in einer Einrichtung als Entgelt. Die laufenden Leistungen werden als Pauschalbeträge gezahlt. Ihre Höhe richtet sich nach dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf. Die Landesjugendämter setzen die Pauschalbeträge fest. Das Kindergeld für das erste Kind ist hälftig anzurechnen. Befindet sich das Kind bei seinen Großeltern in Verwandtenpflege, kann das Pflegegeld angemessen gekürzt werden.
Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 14.9.2021 beträgt der monatliche Pauschbetrag für den Sachaufwand ab dem Jahr 2021 und für die Kosten für Pflege und Erziehung ab dem Jahr 2022 für Pflegekinder im Alter von
0 bis 6 Jahren |
571 EUR (Sachaufwand) |
und |
255 EUR (Erziehung) |
6 bis 12 Jahren |
657 EUR (Sachaufwand) |
und |
255 EUR (Erziehung) |
12 bis 18 Jahren |
722 EUR (Sachaufwand) |
und |
255 EUR (Erziehung). |
Kosten Unfallversicherung/Alterssicherung
Die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten einer Unfallversicherung sind in voller Höhe zu übernehmen; die der Alterssicherung der Pflegeperson zur Hälfte, soweit sie angemessen sind.
Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 14.9.2021 sind dies für das Jahr 2021 für die Unfallversicherung 175,75 EUR jährlich und für die Alterssicherung 42,53 EUR monatlich.
Einmalige Leistungen
Einmalige Leistungen für einen besonderen Bedarf müssen gewährt werden. Nur ihre Höhe steht im Ermessen. Die einmaligen Beihilfen sind
- für die Erstausstattung der Pflegestellen,
- bei wichtigen persönlichen Anlässen und
- für Urlaubs- und Ferienreisen
zu leisten. Wichtige persönliche Anlässe sind beispielsweise Kommunion oder Konfirmation.
Auch ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung des jungen Menschen (Taschengeld) mus...