3.3.1 Miete
Für die Berechnung des Wohngeldes ist auch die Höhe der monatlichen Miete oder Belastung von Bedeutung.
Zur Miete gehören:
- das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund von Mietverträgen,
- Kosten des Wasserverbrauchs und
- Kosten der Abwasser- und Müllbeseitigung.
Nicht zur Miete gehören beispielsweise:
- Heizungskosten oder Kosten für die Erwärmung von Wasser,
- Kosten für die Überlassung von Möbeln,
- Kosten für Nebengelasse (Garage, Schuppen o. Ä.).
Bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen tritt an die Stelle der Miete der Mietwert der Wohnung. Bei Heimbewohnern ist als Miete der zu berücksichtigende Höchstbetrag anzusetzen.
Keine Berücksichtigung finden sowohl bei der Ermittlung der Miete als auch der Belastung der Anteil des Wohnraums, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird. Der entsprechende Anteil wird gegebenenfalls herausgerechnet.
3.3.2 Belastung
Belastung sind die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Wohnraums. Die Kosten für den Kapitaldienst bestehen insbesondere aus den Darlehenszinsen und den Tilgungsraten für Neubau, Erwerb oder Modernisierung. Als Kosten für die Belastung aus der Bewirtschaftung werden nach § 13 Abs. 2 WoGV je m² Wohnfläche jährlich 36 EUR zuzüglich der Grundsteuer angesetzt.
3.3.3 Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten
Zur Entlastung bei den Heizkosten wird folgender monatlicher Gesamtbetrag Summe aus dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO2-Bepreisung und einer dauerhaften Heizkostenkomponente der Miete bzw. Belastung hingerechnet:
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder |
Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten aufgrund der Co2-Bepreisung in EUR |
Betrag der dauerhaften Heizkostenkomponente in EUR |
Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten in EUR |
1 |
14,40 |
96 |
110,40 |
2 |
18,60 |
124 |
142,60 |
3 |
22,20 |
148 |
170,20 |
4 |
25,80 |
172 |
197,80 |
5 |
29,40 |
196 |
225,40 |
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied |
3,60 |
24 |
27,60 |
3.3.4 Höchstbeträge
Für die berücksichtigungsfähigen Mietkosten gelten Höchstbeträge. Diese richten sich einerseits nach der Mietstufe je Region und andererseits nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder. So soll dem Grundsatz einer angemessenen und familiengerechten Förderung nach § 1 WoGG Rechnung getragen werden.
Höchstbeträge für Miete und Belastung seit 1.1.2022:
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder |
in Gemeinden mit Mietenstufe |
Höchstbetrag in EUR |
1 |
I II III IV V VI VII |
338 381 426 478 525 575 633 |
2 |
I II III IV V VI VII |
409 461 516 579 636 697 767 |
3 |
I II III IV V VI VII |
487 549 614 689 757 830 912 |
4 |
I II III IV V VI VII |
568 641 716 803 884 968 1065 |
5 |
I II III IV V VI VII |
649 732 818 918 1010 1106 1217 |
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied |
I II III IV V VI VII |
77 88 99 111 121 139 153 |
Die Zuordnung der Mietstufen wird regelmäßig überprüft und ist als Anlage zum WoGG veröffentlicht.
3.3.5 Klimakomponente
Die Klimakomponente dient der Berücksichtigung von strukturellen Mieterhöhungen in Folge des Klimaschutzes im Gebäudebereich, soweit diese über den geltenden Höchstbeträgen von Mieten oder Belastungen liegen. Sie ist daher als Zuschlag auf die Höchstbeträge ausgestaltet.
Die Klimakomponente beträgt:
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder |
Als Klimakomponente zu berücksichtigender Zuschlag zu den Höchstbeträgen in EUR |
1 |
19,20 |
2 |
24,80 |
3 |
29,60 |
4 |
34,40 |
5 |
39,20 |
Mehrbetrag für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied |
4,80 |