1.1 Freie Verpflegung, Wohnung, Heizung und Beleuchtung
Unter den Obergriff "Sachbezug Wohnungen" fällt im Lohnsteuerrecht auch die unentgeltliche Aufnahme im Haushalt des Arbeitgebers, die als Arbeitslohn zu erfassen ist. Diese Sachbezüge (Verpflegung, Wohnung, Heizung und Beleuchtung) werden auch unter dem Begriff "freie Kost und Logis" oder "freie Station" zusammengefasst. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung regelt, dass unentgeltlich gewährte Kost und Wohnung für Zwecke der Lohnsteuer mit den amtlichen Sachbezugswerten zu bewerten sind. Dies führt regelmäßig zu Steuerersparnissen, weil der für den Steuerabzug maßgebende Wertansatz in diesen Fällen fast immer niedriger ist als der tatsächliche Wert des Sachbezugs.
1.2 Amtliche Sachbezugswerte
Rechtsgrundlage für die Sachbezugswerte ist die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Anwendungsbereich der Sachbezugswerte sind die Lohnsteuer und die Sozialversicherung. Sie legen für Zwecke der Lohnsteuer- und Beitragserhebung für bestimmte Sachbezüge eine vereinfachte Wertermittlung fest. Für freie Verpflegung bzw. freie Unterbringung gelten gesonderte Werte, die verschiedenen Berechnungsverfahren unterliegen. In der SvEV werden die Werte für diese Sachbezüge im Normalfall jährlich festgelegt. Diese gelten für das gesamte Bundesgebiet einheitlich.
1.2.1 Sachbezugswerte für freie Unterkunft
Welche monatlichen Sachbezugswerte für freie Unterbringung bei der Lohnsteuer und der Sozialversicherung für 2024 bundesweit anzusetzen sind, kann aus der folgenden Übersicht entnommen werden:
Art des Sachbezugs |
Betrag monatlich |
Unterkunft |
278 EUR |
Wohnung |
ortsübliche Miete |
Die Bewertung der Unterkunft mit dem amtlichen Sachbezugswert ist unbillig, wenn der überlassene Wohnraum vom Durchschnittstandard wesentlich abweicht, vor allem wenn die Unterkunft nicht den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung entspricht. Die Anwendung der für diese Fälle in der SvEV als Alternative vorgesehenen Bewertung der Unterkunft mit vereinfachten Quadratmeterpreisen ist z. B. für die Unterbringung in Wohncontainern oder Wohnwagen zu bejahen.
1.2.2 Sachbezugswerte in der Sozialversicherung
Die genannten Werte sind nicht nur bei der Lohnsteuer zu beachten. Sie sind auch in der Sozialversicherung maßgeblich, falls der Arbeitgeber freie Unterkunft gewährt. Dies gilt bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung einer Beschäftigung, soweit dabei die Höhe des Arbeitsentgelts von Bedeutung ist (z. B. bei der Prüfung, ob es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt) und für die Beitragserhebung. Soweit der Arbeitgeber die Unterbringung nicht unentgeltlich, sondern verbilligt gewährt, ergibt sich der steuerpflichtige Arbeitslohn bzw. der maßgebliche Wert für die Beitragserhebung aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt des Arbeitnehmers und dem jeweiligen Sachbezugswert.
1.3 Freie Unterkunft
1.3.1 Unterscheidung zwischen Unterkunft und Wohnung
Es sind unterschiedliche Sachbezugswerte anzusetzen, je nachdem, ob der Arbeitnehmer freie Unterkunft oder freie Wohnung erhält. Die Abgrenzung richtet sich danach, ob die Raumverhältnisse eine selbstständige Haushaltsführung ermöglichen. Mindestanforderungen hierfür sind eine eigene Wasserversorgung und Wasserentsorgung, zumindest eine einer Küche vergleichbare eigene Kochgelegenheit und schließlich das Vorhandensein einer eigenen Toilette.
Abgrenzung Wohnung und Unterkunft
Der Arbeitnehmer hat nach dem Arbeitsvertrag Anspruch auf ein kostenloses 1-Zimmer-Appartement. Für ein 1-Zimmer-Appartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum ist als geldwerter Vorteil der Sachbezug "freie Wohnung" anzusetzen.
Wäre stattdessen ein Zimmer bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche überlassen, müsste der geldwerte Vorteil mit den für "freie Unterkunft" vorgesehenen Werten berechnet werden.
Amtliche Sachbezugswerte
Die Unterscheidung ist deshalb erforderlich, weil feste Sachbezugswerte, die nicht auf den einzelnen Abgabeort abstellen, nur für freie Unterkunft festgelegt werden. Diese betragen 2024 für alle Bundesländer monatlich 278 EUR. Darüber hinaus vermindert sich der Sachbezugswert für freie Unterkunft
- bei Aufnahme des Beschäftigten im Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 %.
- für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 %.
- bei Belegung mit 2 Beschäftigten um 40 %.
- bei Belegung mit 3 Beschäftigten um 50 %.
- bei Belegung mit mehr als 3 Beschäftigten um 60 %.
Eine Mehrfachbelegung und die damit verbundene Kürzung des Sachbezugs ab 40 % setzt die Nutzung eines Zimmers durch mindestens 2 Personen voraus. Das Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft mit eigenem Zimmer und gemeinsamer Küche begründet lediglich den Abschlag von 15 % für die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft.
Erfüllt ein Arbeitnehmer...