Begriff

Seinen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lässt, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Hierbei wird auf die tatsächlichen und für die Zukunft prognostizierten Verhältnisse des Betroffenen abgestellt. Die bloße Anmeldung nach dem Melderecht reicht für die Begründung eines Wohnsitzes nicht aus. Vielmehr muss die Wohnung den räumlichen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse eines Menschen bilden.

Solange ein Wohnsitz im Inland besteht, ist es ohne Bedeutung, wo sich der Betroffene konkret aufhält. Eine ständige Anwesenheit in einer Wohnung ist nicht erforderlich. Ein Wohnsitz ist hingegen nicht mehr gegeben, wenn die Wohnung aufgelöst oder dauerhaft nicht benutzt wird.

Bei einem Auslandsaufenthalt wird der Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gleichwohl beibehalten, wenn die Wohnung jederzeit genutzt werden kann und der Auslandsaufenthalt voraussichtlich in der Regel ein Jahr nicht überschreiten wird bzw. tatsächlich nicht überschreitet. Aber selbst bei einem längeren Auslandsaufenthalt von beispielsweise 2 Jahren bleibt ein Wohnsitz im Inland erhalten, wenn weiterhin die Verfügungs- oder Nutzungsbefugnis über eine Wohnung im Inland besteht und ein Rückkehrwille ohne Vorliegen von Hinderungsgründen gegeben ist. Liegt schon von Beginn des Auslandsaufenthalts an kein Rückkehrwille vor, d. h. prognostisch wird das Inland auf nicht absehbare Zeit verlassen, besteht kein inländischer Wohnsitz.

Die Vorschriften des Sozialgesetzbuches gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben (sog. Territorialitätsprinzip oder räumlicher Geltungsbereich), also auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach der Wiedervereinigung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Wohnsitz im Inland als Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs wird in § 30 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 SGB I gesetzlich definiert.

Für die Sozialversicherung bestimmt § 3 Nr. 2 SGB IV, dass die Vorschriften über die Versicherungspflicht und -berechtigung, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen gelten, die ihren Wohnsitz (oder gewöhnlichen Aufenthalt) im Inland haben.

Die Regelungen zum räumlichen Geltungsbereich gelten nur, sofern sich nach § 37 Satz 1 SGB I, § 30 Abs. 2 SGB I oder speziell für die Sozialversicherungszweige nach § 1 Abs. 3 SGB IV, § 6 SGB IV aus den jeweils besonderen Büchern des Sozialgesetzbuchs (SGB) oder aus den Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts nichts Abweichendes ergibt (Vorbehalt abweichender Regelungen).

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