Zusammenfassung
Beim Zahlstellenverfahren handelt es sich um ein Beitrags- und Meldeverfahren zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Zahlstellen von Versorgungsbezügen. Es stellt sicher, dass die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen – hierzu zählen u. a. Betriebsrenten, Pensionen und Leistungen aus Direktversicherungen – korrekt und vollständig erhoben werden. Die Zahlstellen sind verpflichtet, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus den auszuzahlenden Bezügen einzubehalten und monatlich an die jeweiligen Krankenkassen abzuführen.
Sozialversicherung: Die Verpflichtung zur Durchführung des Zahlstellenverfahrens ergibt sich aus § 256 SGB V. Die Meldepflichten der Zahlstellen und Krankenkassen sind in § 202 SGB V beschrieben.
Den Aufbau der Datensätze für die Meldungen, die notwendigen Schlüsselzahlen und Angaben hat der GKV-Spitzenverband in den Gemeinsamen Grundsätzen zum Zahlstellen-Meldeverfahren (GR v. 13.2.2020) festgelegt. Darüber hinaus dient die Verfahrensbeschreibung: Zahlstellen-Meldeverfahren (ZMV) (GR v. 18.3.2020) den Zahlstellen als Handlungshilfe.
Sozialversicherung
1 Aufgaben der Zahlstellen
Die Zahlstellen von Versorgungsbezügen haben gegenüber den Krankenkassen Meldepflichten zu erfüllen. Darüber hinaus sind sie in aller Regel verpflichtet, die Beiträge aus den Versorgungsbezügen an die Krankenkasse abzuführen. Die Beiträge aus Kapitalleistungen oder Kapitalabfindungen müssen nicht von den Zahlstellen abgeführt werden. Insoweit besteht nur eine Meldepflicht.
2 Meldungen der Zahlstellen
2.1 Datenübermittlung an die Krankenkasse des Versorgungsempfängers
Die Zahlstellen haben der Krankenkasse des Versorgungsempfängers
- Beginn,
- Höhe,
- Veränderungen sowie
- Ende
der Versorgungsbezüge unverzüglich zu melden.
Ferner ist im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V von den Zahlstellen der Tag der Antragstellung unverzüglich mitzuteilen. Dabei handelt es sich um Anträge auf eine der Waisenrente entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit war.
Im Falle eines Versorgungsbezuges
- aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
- aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften,
- Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe (z. B. Ärzte oder Apotheker) oder
- bei Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
hat die Zahlstelle zusätzlich anzugeben, ob es sich um eine den Waisenrenten entsprechende Leistung handelt.
Ferner hat die Zahlstelle der Krankenkasse im Meldeverfahren mitzuteilen, ob der Versorgungsbezug die Kriterien nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 1. Halbsatz SGB V erfüllt. Dabei handelt es sich um Versorgungsbezüge aus einer betrieblichen Altersversorgung, einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Hintergrund dafür ist der Freibetrag bei der Beitragsberechnung für diese Versorgungsbezüge. In der Meldung ist auch anzugeben, ob der Versorgungsempfänger nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer Leistungen aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat (= Weiterfinanzierung durch eigene Beiträge). In diesen Sachverhalten ist nicht der komplette Zahlbetrag beitragspflichtig.
Die Meldungen sind darüber hinaus nicht nur für die monatlich zu zahlenden Bezüge, sondern auch für Einmalauszahlungen (z. B. Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung) zu erstatten.
Laufende Versorgungsbezüge einschließlich etwaiger Einmalzahlungen (Sonderzahlungen) sind nur bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zu melden. Darüber liegende Beträge bleiben für Meldezeiträume ab dem 1.1.2020 unberücksichtigt.
Meldeverpflichtungen bestehen auch für freiwillige Mitglieder und Familienversicherte
Die Meldeverpflichtung gilt auch für freiwillig versicherte Mitglieder und Familienversicherte, weil im Gegensatz zur Regelung der Beitragszahlung ausschließlich die Bewilligung des Versorgungsbezugs die Meldepflicht auslöst. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der umfassenden Meldeverpflichtung der Zahlstelle. Es soll eine rechtzeitige, korrekte und vollständige Erfassung der Versorgungsbezüge sichergestellt werden.
Die Zahlstellen haben die Meldungen unverzüglich abzugeben.
2.2 Meldetatbestände
Einzelheiten zu den von der Zahlstelle vorzunehmenden Meldungen regeln die Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren und die dazugehörende Verfahrensbeschreibung. Daraus ergeben sich folgende Meldetatbestände für die Zahlstellen:
- Bewilligung/Beginn des Versorgungsbezugs
- Änderung des laufenden Versorgungsbezugs
- Ende des laufenden Versorgungsbezugs
- Vorabbescheinigung (optionales Verfahren)
2.2.1 Bewilligung/Beginn des Versorgungsbezugs
Bewilligung/Beginn steht fü...