Implantologische Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion (der auf die Implantate gesetzte Zahnersatz) sind dann von der Krankenkasse als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung zu erbringen, wenn die vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vorliegen.

Ausnahmeindikationen

Besonders schwere Fälle liegen nach den zahnärztlichen Behandlungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zahnärzte und Krankenkassen vor:

  • bei größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in Tumorerkrankungen, Entzündungen des Kiefers, Operationen infolge von großen Zysten, Operationen infolge von Osteopathien, angeborene Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten) oder Unfällen;
  • bei dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung;
  • bei generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen;
  • bei nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z. B. Spastiken).

In diesen Fällen ist immer eine Begutachtung durch den MDK mit dem Ziel durchführen zu lassen, ob die Ausnahmeindikation definitiv vorliegt.

Abrechnungsgrundlage für die dann verwendeten Suprakonstruktionen ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (Bema).

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