Versicherte haben nicht nur Anspruch auf Festzuschüsse für Zahnersatz und Zahnkronen, sondern als "Wahlleistung" auch für Suprakonstruktionen.
Suprakonstruktion ist der auf dem Implantat getragene Zahnersatz (implantatgestützter Zahnersatz). Das kann z. B. eine Krone, eine Totalprothese, aber auch eine Brücke sein.
Keine Suprakonstruktion
Notwendig werdende Implantataufbauten (z. B. für eine Krone, eine Brücke oder eine Totalprothese) oder implantatbedingte Verbindungselemente gehören nicht zur Suprakonstruktion.
Für Suprakonstruktionen nach Erstversorgung mit Implantaten hat der Versicherte Anspruch auf den Festzuschuss zur Versorgung der Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand. Für die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind in den Festzuschuss-Richtlinien besondere Festzuschüsse aufgeführt.
Sowohl bei der Erstversorgung als auch bei der Erneuerung oder der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen können für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, keine Kosten übernommen werden.
2.2.1 Ausnahmefälle für Implantate/Suprakonstruktionen
In den Zahnersatz-Richtlinien sind Fälle beschrieben, in denen auch Suprakonstruktionen Gegenstand der Regelversorgung sind (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke, atrophierter Kiefer). In diesen Fällen hat der Versicherte ebenfalls Anspruch auf den sich aufgrund der Befundsituation vor Setzen des Implantates ergebenden Festzuschusses. In diesen Ausnahmefällen erfolgt die Abrechnung allerdings – im Gegensatz zu den o. g. Wahlleistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) und des bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses zahntechnischer Leistungen (BEL II).
2.2.2 Implantate/Suprakonstruktionen als Sachleistung
Die Festzuschuss-Richtlinien gelten nicht für die Ausnahmeindikationen nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V. Ungeachtet der Festzuschuss-Richtlinien bleibt das bisherige Antrags-, Begutachtungs-, Genehmigungs- und Abrechnungsverfahren für implantologische Ausnahmefälle nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V unverändert. Danach werden im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung unter Beachtung der in den Richtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragsärztliche Versorgung aufgeführten Ausnahmeindikationen in besonders schweren Fällen (z. B. größere Gesichtsdefekte, die ihre Ursache in Tumoroperationen oder in Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten haben) weiterhin sowohl die Kosten für die Implantate als auch für den darauf aufbauenden Zahnersatz (Suprakonstruktion) im Wege der Kostenerstattung als Sachleistung übernommen. Dies gilt – insbesondere bei Tumorpatienten – auch dann, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmeindikation vorliegen, aber ein Implantat als Träger des Zahnersatzes ausscheidet, weil dieses wegen des Verlustes größerer Knochensubstanzen nicht gesetzt werden kann.