1.1 Befristung aus medizinischen Gründen
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, auf die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage ein Anspruch besteht und bei denen es nicht unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, werden für längstens 3 Jahre – gerechnet ab Rentenbeginn – befristet bewilligt.
Zeitrenten können mehrfach nacheinander gezahlt werden, insgesamt jedoch nicht länger als für 9 Jahre. Bei Fortbestehen der Erwerbsminderung darf eine zeitliche Befristung nicht mehr vorgenommen werden, weil insoweit immer anzunehmen ist, dass eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit unwahrscheinlich ist. Anstelle einer Zeitrente steht Dauerrente zu, d. h. die Rente wird – solange die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen – unbefristet geleistet.
1.2 Erreichen der Regelaltersgrenze
Wird innerhalb des 3-Jahreszeitraums die Regelaltersgrenze erreicht, ist die Befristung längstens bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze vorzunehmen. Dies ist erforderlich, weil der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente längstens bis zu diesem Zeitpunkt besteht.
1.3 Befristung bei Arbeitsmarktrenten
Renten wegen voller Erwerbsminderung, die zustehen, weil ein wegen Krankheit oder Behinderung eingeschränktes Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich vorhanden ist und Arbeitslosigkeit besteht (Arbeitsmarktrente), werden immer zeitlich befristet. Das gilt – im Unterschied zur Zeitrente aus rein medizinischen Gründen – auch für den über 9 Jahre hinausgehenden Zeitraum, längstens aber ebenfalls bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze.
Arbeitsmarktrente
Eine Versicherte beantragt am 26.4.2024 eine Erwerbsminderungsrente. Alle Anspruchsvoraussetzungen für die Rente liegen vor. Nach ärztlichem Votum liegt seit 17.4.2024 ein Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden vor. Zugleich wurde festgestellt, dass eine Behebung der Minderung der Erwerbsfähigkeit unwahrscheinlich ist. Der Versicherte hat keinen Arbeitsplatz inne, er ist arbeitslos.
Medizinisch betrachtet, besteht ab 1.5.2024 ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (unbefristet). Zugleich besteht ab dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung, d. h. ab 1.11.2024, ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (befristet). Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ruht, solange die volle Erwerbsminderungsrente gezahlt wird.
1.4 Befristung bei Rehabilitationsmaßnahmen
Ist eine Erwerbsminderungsrente oder eine große Witwen-/Witwerrente aufgrund des Vorliegens von Erwerbsminderung zu leisten und sollten vor oder während der Entscheidung über den Rentenantrag Leistungen zur Rehabilitation bewilligt werden, deren Endzeitpunkt nicht feststeht, ist die Rente zu befristen. Die Befristung erfolgt abstrakt und ohne Angabe eines bestimmten Datums auf das Ende des Kalendermonats, in dem die Rehabilitationsleistung endet.