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Zeitrente / 5.2.1 Ab dem 7. Kalendermonat

Mario Scharf
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Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwen-/Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden frühestens mit Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Im Übrigen gelten die Regelungen zum Rentenantrag und Rentenbeginn.

 
Praxis-Beispiel

Rentenbeginn mit 7. Kalendermonat

Nach ärztlicher Feststellung liegt seit 6.2.2026 eine volle Erwerbsminderung vor. Die Besserung des Gesundheitszustands ist nach ärztlichem Votum nicht unwahrscheinlich, sodass die Rente befristet zu zahlen ist. Alle Anspruchsvoraussetzungen für die Rente liegen vor. Die Rente wird beantragt

a) 7.8.2026

b) 11.11.2026

Im Fall a) ist die Rente zwar nicht innerhalb von 3 Kalendermonaten nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen (1.3.2026 bis 1.6.2026 [31.5.2026 = Sonntag]) beantragt worden. Da der Antrag aber nicht später als 7 Kalendermonate nach Eintritt der Erwerbsminderung gestellt wurde, beginnt die Rente mit Beginn des 7. Kalendermonats am 1.9.2026.

Im Fall b) ist die Rente nach Ablauf des 7. Kalendermonats nach Einritt der Erwerbsminderung gestellt worden. Rentenbeginn ist damit der Beginn des Antragsmonats, also der 1.11.2026.

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