Zusammenfassung
Renten, die in der Rentenversicherung bei verminderter Erwerbsfähigkeit zustehen, werden grundsätzlich nicht auf Dauer gezahlt, sondern zeitlich befristet. Das betrifft die
- Renten wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung,
- Renten für Bergleute sowie
- große Witwen- und Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Nur in den Fällen, in denen die Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist, kommen Dauerrenten infrage. Diese Ausnahmeregelung gilt allerdings nicht, wenn die Rente in Abhängigkeit von der jeweiligen Arbeitsmarktlage zusteht. Für die Frage, ob es unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung wieder behoben werden kann, kommt es entscheidend auf die ärztliche Beurteilung an. Es müssen gewichtige medizinische Gründe dafür sprechen, dass eine Behebung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht zu erwarten ist.
Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist, ohne dass eine weitere Bescheidaufhebung notwendig ist. Allerdings schließt eine Befristung eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus, z. B. bei einer zwischenzeitlichen Besserung des Gesundheitszustandes. Eine Befristung kommt auch bei Witwen-/Witwerrenten und Waisenrenten in Betracht.
Sozialversicherung:§ 102 SGB VI bestimmt, in welchen Fällen und für welche Dauer Renten befristet gezahlt werden. Zeitrenten, die als Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder als große Witwen-/Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit befristet geleistet werden, beginnen nach der Sonderregelung in § 101 Abs. 1 SGB VI grundsätzlich frühestens mit dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung (Rentenbeginn).
1 Erwerbsminderungsrenten
1.1 Befristung aus medizinischen Gründen
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, auf die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage ein Anspruch besteht und bei denen es nicht unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, werden für längstens 3 Jahre – gerechnet ab Rentenbeginn – befristet bewilligt.
Zeitrenten können mehrfach nacheinander gezahlt werden, insgesamt jedoch nicht länger als für 9 Jahre. Bei Fortbestehen der Erwerbsminderung darf eine zeitliche Befristung nicht mehr vorgenommen werden, weil insoweit immer anzunehmen ist, dass eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit unwahrscheinlich ist. Anstelle einer Zeitrente steht Dauerrente zu, d. h. die Rente wird – solange die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen – unbefristet geleistet.
1.2 Erreichen der Regelaltersgrenze
Wird innerhalb des 3-Jahreszeitraums die Regelaltersgrenze erreicht, ist die Befristung längstens bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze vorzunehmen. Dies ist erforderlich, weil der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente längstens bis zu diesem Zeitpunkt besteht.
1.3 Befristung bei Arbeitsmarktrenten
Renten wegen voller Erwerbsminderung, die zustehen, weil ein wegen Krankheit oder Behinderung eingeschränktes Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich vorhanden ist und Arbeitslosigkeit besteht (Arbeitsmarktrente), werden immer zeitlich befristet. Das gilt – im Unterschied zur Zeitrente aus rein medizinischen Gründen – auch für den über 9 Jahre hinausgehenden Zeitraum, längstens aber ebenfalls bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze.
Arbeitsmarktrente
Eine Versicherte beantragt am 26.4.2024 eine Erwerbsminderungsrente. Alle Anspruchsvoraussetzungen für die Rente liegen vor. Nach ärztlichem Votum liegt seit 17.4.2024 ein Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden vor. Zugleich wurde festgestellt, dass eine Behebung der Minderung der Erwerbsfähigkeit unwahrscheinlich ist. Der Versicherte hat keinen Arbeitsplatz inne, er ist arbeitslos.
Medizinisch betrachtet, besteht ab 1.5.2024 ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (unbefristet). Zugleich besteht ab dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung, d. h. ab 1.11.2024, ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (befristet). Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ruht, solange die volle Erwerbsminderungsrente gezahlt wird.
1.4 Befristung bei Rehabilitationsmaßnahmen
Ist eine Erwerbsminderungsrente oder eine große Witwen-/Witwerrente aufgrund des Vorliegens von Erwerbsminderung zu leisten und sollten vor oder während der Entscheidung über den Rentenantrag Leistungen zur Rehabilitation bewilligt werden, deren Endzeitpunkt nicht feststeht, ist die Rente zu befristen. Die Befristung erfolgt abstrakt und ohne Angabe eines bestimmten Datums auf das Ende des Kalendermonats, in dem die Rehabilitationsleistung endet.
2 Witwen-/Witwerrenten
2.1 Befristung wegen Erwerbsminderung
Besteht Anspruch auf große Witwen-/Witwerrente wegen des Vorliegens von verminderter Erwerbsfähigkeit, ist eine Befristung entsprechend der Regelungen der Renten wegen Erwerbsminderung vorzunehmen.
Vollenden Witwen/Witwer während des Befristungszeitraums das maßgebende 45./47. Lebensjahr für einen Anspruch auf große Witwenrente, besteht ein unbefristeter Anspruch auf die große Witwen-/Witwerrenten.
2.2 Befristung wegen Kindererziehung
Eine große Witwen-/Witwerrente ist abgesehen von der Befristung bei Vorliegen eine...