Zusammenfassung
Durch den Zugangsfaktor wird der vorzeitige oder hinausgeschobene Rentenbezug bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Er beträgt grundsätzlich "1,0".
Sozialversicherung: Der Zugangsfaktor ist in den §§ 77 und 264d SGB VI geregelt.
1 Wirkung
Der Zugangsfaktor ist ein Element der in der Rentenversicherung geltenden Rentenformel. Über ihn werden Rentenzuschläge und Rentenabschläge durch Erhöhung oder Minderung des Faktors gesteuert.
Der Faktor
- bestimmt den Umfang der im Rentenfall zu berücksichtigenden Entgeltpunkte und
- richtet sich nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn oder Tod.
Aus der Multiplikation der (individuellen) Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor ergeben sich die persönlichen Entgeltpunkte.
Mit dem Rentenabschlag soll das nach Anhebung der Altersgrenzen weiterhin mögliche Vorziehen einer Altersrente ausgeglichen werden, sodass hieraus im Vergleich zu anderen Versicherten kein Vorteil entsteht.
Die Altersgrenzen werden bei den
angehoben.
Gleichzeitig ist es zulässig, die jeweilige Altersrente vorzeitig, d. h. vor der abschlagsfreien (höheren) Lebensaltersgrenze, mit entsprechenden Rentenabschlägen in Anspruch zu nehmen.
2 Erwerbsminderungs-/Erziehungs-/Hinterbliebenenrenten
Auch für Erwerbsminderungs-, Erziehungs- sowie Hinterbliebenenrenten (Renten wegen Todes) kommen Rentenabschläge in Betracht, sofern die Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres (des Versicherten) beginnt. Hierbei sind die Vorschriften §§ 77 und 264d SGB VI zu beachten. Sie regeln die stufenweise Anhebung der für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebenden Altersgrenzen bei diesen Rentenarten in einem Übergangszeitraum vom Jahr 2012 bis zum Jahr 2024.
Des Weiteren gilt für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten (nicht für Erziehungsrenten) eine Vertrauensschutzregelung. Es bleibt für diese Rentenarten bei der bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage (Vollendung des 60. bzw. 63. Lebensjahres anstatt des vollendeten 62. und 65. Lebensjahres), wenn der Berechnung dieser Renten
- 35 Jahre (bis zum Jahr 2023) bzw.
- 40 Jahre (ab dem Jahr 2024)
an Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, Berücksichtigungs- oder Ersatzzeiten zugrunde liegen.
3 Berechnung der Zu-/Abschläge
Abschläge errechnen sich, indem der für alle Rentenarten grundsätzlich 1,0 betragende Faktor um 0,003 für jeden Monat des Vorziehens
- einer Altersrente vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze oder
- eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters
reduziert wird.
Die Minderung des Faktors gilt bei einer
- Erwerbsminderungs- oder Erziehungsrente bei deren Beginn vor dem vollendeten 65. Lebensjahr und
- Hinterbliebenenrente bei Tod des Versicherten vor Vollendung des 65. Lebensjahres.
Der 1,0 betragende Faktor erhöht sich um 0,005 für jeden Monat des Hinausschiebens der Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Minderung auf Dauer angelegt
Für jeden Monat des Vorziehens einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. bei anderen Renten des Rentenbeginns vor Vollendung des 65. Lebensjahres (des Versicherten) mindert sich die jeweilige Rente um 0,3 %, und zwar auf Dauer und nicht nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.
Die durch das Vorziehen bedingte Rentenminderung kann allerdings bei den Altersrenten durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Um eine solche Ausgleichszahlung leisten zu können, muss zunächst eine besondere Rentenauskunft beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. In der Regel wird diese Auskunft zum Ausgleich der Rentenminderung erst ab Vollendung des 50. Lebensjahres erteilt.
4 Zugangsfaktor 1,0 (keine Rentenminderung/-erhöhung)
Der Zugangsfaktor, der vom Lebensalter des Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod bestimmt wird, beträgt einheitlich 1,0 bei
- Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres beginnen (Übergangszeit von 2012 bis 2024; Achtung: Anhebung von 63 auf 65 Jahre),
- Hinterbliebenenrenten, wenn der Versicherte frühestens im Monat der Vollendung seines 65. Lebensjahres gestorben ist (Übergangszeit von 2012 bis 2024; Achtung: Anhebung von 63 auf 65 Jahre) und
- Altersrenten, die nicht vorzeitig ist Anspruch genommen werden.
D. h., dass Entgeltpunkte über die persönlichen Entgeltpunkte zu 100 % in die Rentenberechnung eingehen.
Zugangsfaktor "1"
Versicherte ist geboren am |
15.9.1959 |
|
und erhält Erwerbsminderungsrente ab |
1.10.2024 |
|
Der Zugangsfaktor beträgt 1,0, weil die Rente erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres beginnt. |
|
|
|
|
Versicherter ist geboren am |
15.9.1959 |
|
und stirbt am |
18.9.2024 |
|
Der Zugangsfaktor beträgt 1,0, weil der Versicherte erst nach Vollendung seines 65. Lebensjahres stirbt. |
|
5 Zugangsfaktor kleiner/größer als 1,0 (Rentenminderung/-erhöhung)
Es ist danach zu unterscheiden, ob Entgeltpunkte bereits Grundlage von...