4.1 Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung
Als gesetzliche Zukunftssicherungsleistung gehört insbesondere der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitsförderung) zum steuerfreien Arbeitslohn. Nach der Rechtsprechung kommt der gesetzlichen Steuerbefreiung allerdings nur deklaratorische Bedeutung zu. Die Leistung des Arbeitgebers zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird nicht als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Arbeitsleistung beurteilt, sondern als eine eigene öffentliche Verpflichtung des Arbeitgebers im Rahmen des Generationenvertrags. Diese kann nach Auffassung des BFH bereits dem Grunde nach nicht dem (steuerbaren) Arbeitslohn zugeordnet werden.
Beitragsanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die der Arbeitgeber ohne gesetzliche Verpflichtung rechtsirrtümlich übernommen hat, sind nur dann kein Arbeitslohn, wenn sie dem Arbeitgeber zurückgezahlt worden sind und der Arbeitnehmer keine Versicherungsleistung erhalten hat.
Zukunftssicherung bei Kommanditisten und Gesellschafter-Geschäftsführern
Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers zugunsten seines Arbeitnehmers. Sie findet daher nur Anwendung, wenn aus der Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt werden. Ein Kommanditist einer KG ist steuerlich als Mitunternehmer zu beurteilen und steht in keinem Dienstverhältnis. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung eines Kommanditisten sind daher steuerpflichtig. Die von der KG übernommenen Beiträge zur Sozialversicherung erhöhen den Gewinnanteil des Kommanditisten und rechnen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Die Frage, ob bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern Sozialversicherungspflicht besteht, ist allein nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften durch den Sozialversicherungsträger zu beurteilen. Der Entscheidung des zuständigen Sozialversicherungsträgers ist zu folgen, wenn sie nicht offensichtlich rechtwidrig ist. GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer haben maßgebenden Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft. Aufwendungen für die Zukunftssicherung von GmbH-Geschäftsführern, die zu mindestens 50 % an der GmbH beteiligt sind, rechnen daher i. d. R. zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
4.2 Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung
Der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Übernimmt der Arbeitgeber über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus freiwillig auch den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, liegt ebenfalls steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung von 0,6 % ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen und kann daher vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet werden. Ab dem 2. bis zum 5. Kind werden Arbeitnehmer mit einem Abschlag i. H. v. 0,25 Beitragssatzpunkten pro Kind (bis zum 25. Geburtstag) entlastet.
Den kassenindividuellen Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung des Arbeitnehmers tragen jeweils hälftig Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der gesetzliche Anteil des Arbeitgebers ist steuerfrei. Übernimmt der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmeranteil, liegt insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Übernommene Beiträge nach einer Betriebsprüfung
Die vom Arbeitgeber im Anschluss an eine Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger zu übernehmenden Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag unterliegen nicht der Besteuerung, soweit der Arbeitgeber die übernommenen Beiträge an den Arbeitnehmer nicht weiterbelasten darf. Verzichtet jedoch ein Arbeitgeber nach einer Prüfung auf sein für 3 Gehaltszahlungen bestehendes Rückgriffsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer, liegt in Höhe der übernommenen Arbeitnehmeranteile steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt stets vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben oder der Arbeitgeber zwecks Steuer- und Beitragshinterziehung die Unmöglichkeit einer späteren Rückbelastung beim Arbeitnehmer bewusst in Kauf genommen hat. Der Zufluss ist im Fall einer Nettolohnvereinbarung im Zeitpunkt der Lohnzahlung und im Fall einer "Schwarzlohnzahlung" im Zeitpunkt der Nachentrichtung der Beiträge anzunehmen.
Kein Arbeitslohn bei Summenbescheid
Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren Entgeltunterlagen zu führen. Hat ein Arbeitgeber die sozialversicherungsrechtliche Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und kann dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht...