Erschwerniszulagen sind Lohnzulagen, die wegen der Besonderheit der Arbeit gezahlt werden. Die Besonderheit der Arbeit kann darin bestehen, dass sie entweder besondere technische Fertigkeiten erfordert oder unter ungünstigen Arbeitsbedingungen verrichtet werden muss oder für den Arbeitnehmer eine erhöhte Unfallgefahr mit sich bringt.
2.1.1 Entsendezulage
Entsendezulagen sind Zulagen, die wegen der vorübergehenden Beschäftigung in einem anderen Land gezahlt werden. Regelmäßig sollen hiermit die höheren Lebenshaltungskosten in dem anderen Land ausgeglichen werden (z. B. Miete, Verpflegung etc.). Die zusätzlich zum Grundlohn gezahlte Zulage ist grundsätzlich steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die Zulage (teilweise) nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei bleiben kann, wenn die Voraussetzungen für eine Auswärtstätigkeit oder doppelte Haushaltsführung erfüllt sind.
2.1.2 Kraftfahrerzulage
Eine Kraftfahrerzulage wird Arbeitnehmern gewährt, zu deren Aufgaben insbesondere die Personentransportbeförderung, Besorgungs- und Kurierfahrten sowie das Führen der Fahrtenbücher und das Überwachen und Reinigen der Dienstfahrzeuge gehört. Die Kraftfahrerzulage ist eine Erschwerniszulage, die wegen der Besonderheit der Arbeit gezahlt wird. Die zusätzlich zum Grundlohn gezahlte Zulage ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.
2.1.3 Technische Zulage
Die technische Zulage ist eine Erschwerniszulage, die wegen der Besonderheit der Arbeit gezahlt wird. Die zusätzlich zum Grundlohn gezahlte Zulage ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Da sie typischerweise regelmäßig bezahlt wird, gehört sie zum laufenden Arbeitslohn und sozialversicherungsrechtlich zum laufenden Arbeitsentgelt.
2.1.4 Schneezulage
Eine Schneezulage wird regelmäßig gezahlt, wenn die Arbeitsverrichtung durch besondere Witterungsverhältnisse erheblich erschwert wird. Die Schneezulage ist eine Erschwerniszulage, die wegen der Besonderheit der Arbeit gezahlt wird. Die zusätzlich zum Grundlohn gezahlte Zulage ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Da sie i. d. R. laufend gezahlt wird, handelt es sich sowohl um laufenden Arbeitslohn als auch um regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.
2.1.5 Frostzulage
Eine Frostzulage wird gezahlt, wenn die Arbeitsverrichtung durch besondere Witterungsverhältnisse erheblich erschwert wird. Die Gewährung der Zulage hängt von der Unterschreitung einer definierten Temperatur ab. Die Frostzulage ist eine Erschwerniszulage, die wegen der Besonderheit der Arbeit gezahlt wird. Die zusätzlich zum Grundlohn gezahlte Zulage ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.
2.1.6 Schmutzzulage/Staubzulage
Die Schmutzzulage ist eine Erschwerniszulage, die wegen der Besonderheit der Arbeit gezahlt wird. Die zusätzlich zum Grundlohn gezahlte Zulage ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. In gleicher Weise ist die ebenfalls als Erschwerniszulage geleistete Staubzulage steuer- und beitragspflichtig. Da diese Zulagen i. d. R. laufend gezahlt werden, handelt es sich sowohl um laufenden Arbeitslohn als auch um regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.
2.1.7 Gefahrenzulage
Bei der Gefahrenzulage handelt es sich um eine Gehaltszulage, die dem Arbeitnehmer aufgrund erheblich erschwerter oder gesundheitsgefährdender Arbeitsbedingungen gewährt wird. Die Gefahrenzulage ist eine Erschwerniszulage, die wegen der Besonderheit der Arbeit gezahlt wird. Die zusätzlich zum Grundlohn gezahlte Zulage ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Gefahrenzulagen werden typischerweise für einen längeren Zeitraum bezahlt und als laufender Arbeitslohn bzw. regelmäßiges Arbeitsentgelt ausgezahlt.
2.1.8 Taucherzulage
Die Taucherzulage ist eine Erschwerniszulage, die wegen der Besonderheit der Arbeit gezahlt wird. Die zusätzlich zum Grundlohn gezahlte Zulage ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.
2.1.9 Wechselschichtzulage
Eine Wechselschichtzulage erhalten Arbeitnehmer, die ständig nach einem Schichtplan bzw. Dienstplan eingesetzt werden, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vorsieht, z. B. Arbeitsschichten am Tag, in der Nacht, werktags, sonntags und feiertags. Die Wechselschichtzulage ist eine Erschwerniszulage, die wegen der Besonderheit der Arbeit gezahlt wird. Die zusätzlich zum Grundlohn gezahlte Zulage ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.
2.1.10 Montagezulage
Montagezulagen sind Gehaltszuschläge, die üblicherweise in der Baubranche geleistet werden. Sie werden vom Arbeitgeber i. d. R. dann gewährt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit an einer Baustelle oder Maschine tätig wird. Montagezulagen stellen eine Erschwerniszulage dar, die wegen der Besonderheit der Arbeit gezahlt wird. Die zusätzlich zum Grundlohn gezahlte Zulage ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.
2.1.11 Nachtdienstzulage
Die Nachtdienstzulage ist eine Gehaltszulage, welche die besonderen Erschwernisse der zu verrichtenden Arbeitsleistung während der Nachtzeit – von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr- abgelten soll. Wird mit einer Nachtdienstzulage nur die Rufbereitschaft...