Zusammenfassung

 
Begriff

Private Pflege-Zusatzversicherungen werden mit einem Zuschuss von 5 EUR monatlich bzw. 60 EUR jährlich staatlich gefördert. Die Versicherung muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Der Zuschuss wird einmal im Jahr von der zentralen Stelle an das Versicherungsunternehmen gezahlt und dem Versicherungsvertrag gutgeschrieben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge sind die §§ 126 bis 130 SGB XI. Weitere Regelungen ergeben sich aus der Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung (PflvDV).

1 Pflegevorsorgezulage

Personen, die

  • gesetzlich oder privat pflegeversichert sind,
  • eine private Pflege-Zusatzversicherung (förderungsfähiger Tarif) haben und
  • einen monatlichen Mindestbeitrag in Höhe von 10 EUR zahlen,

erhalten eine monatliche Pflegevorsorgezulage in Höhe von 5 EUR.

Keinen Anspruch auf die Pflegevorsorgezulagen haben Personen, die

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
  • vor Abschluss der privaten Pflegeversicherung bereits Pflegeleistungen erhalten haben.[1]

2 Fördervoraussetzungen

Die privaten Versicherungen dürfen für die förderungsfähigen Tarife

  • keine Personen ablehnen,
  • keine Gesundheitsprüfung durchführen,
  • keine Risikozuschläge verlangen,
  • keine Leistungen ausschließen,
  • die Wartezeit auf höchstens 5 Jahre beschränken,

    - die Abschluss- und Verwaltungskosten sind auf 2 Monatsbeiträgen bzw. 10 % Prozent der Bruttoprämie begrenzt.

Die Beurteilung der Pflegekasse zur Pflegebedürftigkeit und zum Pflegegrad ist anzuerkennen. Die Pflegeleistungen sind als Geldleistung auszuzahlen. Die Höhe ist gestaffelt und hängt vom gewünschten Vertragsumfang und den eingezahlten Prämien ab.

 
Wichtig

Bestehende Verträge

Bestehende Verträge können nur gefördert werden, wenn sie die geltenden Voraussetzungen erfüllen.

3 Tarif

Der Tarif hat Leistungen für jeden einzelnen Pflegegrad anzubieten – bei Pflegegrad 5 mindestens 600 EUR monatlich. Die Leistungshöhe vom SGB XI darf bei Vertragsabschluss nicht überschritten werden.

Der Mindestleistungsumfang in den brancheneinheitlichen Musterbedingungen durch den Verband der privaten Krankenversicherung sieht vor, dass in Pflegegrad

  • 1 mindestens 10 %,
  • 2 mindestens 20 %,
  • 3 mindestens 30 % und
  • 4 mindestens 40 %

der in Pflegegrad 5 vorgesehenen Geldleistung abgesichert sein müssen.

Der Tarif hat außerdem zu regeln, dass bei Bezug von Sozialhilfe oder Bürgergeld der Versicherungsnehmer den Vertrag

  • bis zu 3 Jahre ruhend stellen kann oder
  • innerhalb von 3 Monaten rückwirkend kündigen kann.[1]

4 Verfahren

Der Versicherungsnehmer bevollmächtigt bei Vertragsabschluss das Versicherungsunternehmen, die Pflegevorsorgezulage jährlich bei der zentralen Stelle zu beantragen. Die zentrale Stelle ist die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Der Zuschuss wird einmal jährlich direkt an das Versicherungsunternehmen gezahlt und dem Versicherungsvertrag gutgeschrieben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge