Zusammenfassung
Die Krankenkasse hat die Möglichkeit, in der Satzung eine Bestimmung aufzunehmen, nach der sie den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann. Hierdurch soll dem Wunsch der Versicherten Rechnung getragen werden, bestimmte Versicherungen, die ihren Krankenversicherungsschutz ergänzen, über ihre Krankenkasse abschließen zu können. Die Versicherten der Krankenkassen können von einer solchen Vermittlung eines Versicherungsvertrags insbesondere dann profitieren, wenn die Krankenkasse für sie günstige Gruppentarife ausgehandelt hat. Gegenstand dieser Verträge können alle Leistungen sein, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen. Dazu gehören insbesondere Ergänzungstarife zur Kostenerstattung, die Wahlarztbehandlung im Krankenhaus, der Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankenhaus sowie eine Auslandskrankenversicherung. Ermessen wird den Satzungsgebern aller Krankenkassen eingeräumt. Dazu gehören auch die Verbundkassen (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung – Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See).
Sozialversicherung: Die Möglichkeit für Krankenkassen, private Zusatzversicherungsverträge zu vermitteln, ist in § 194 Abs. 1a SGB V geregelt.
Hinweis: Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kann das Nähere durch eine Rechtsverordnung festlegen (§ 4a Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Dazu liegt der Referentenentwurf einer Verordnung zur Zulässigkeit von Werbemaßnahmen der Krankenkassen (Krankenkassen-Werbemaßnahmen-Verordnung – KKWerbeV) vor. Die Rechtsverordnung ist bisher nicht erlassen worden (Stand: 11.8.2023). Die Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenversicherung grenzen den Handlungsspielraum der Krankenkassen ein.
1 Abgrenzung zu Wahltarifen
Private Zusatzversicherungsverträge sind nicht zu verwechseln mit den Wahltarifen der Krankenkassen. Diese werden den Mitgliedern von ihren Krankenkassen seit April 2007 angeboten. Wahltarife werden stets ohne Beteiligung privater Krankenversicherungsunternehmen unmittelbar durch die gesetzlichen Krankenkassen angeboten. Grundlage ist eine entsprechende Regelung in der Satzung.
Die Wahltarife sind (mit Ausnahmen) in das Ermessen des Satzungsgebers der Krankenkasse gestellt. Sie werden durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Versicherten beansprucht. Die Leistungen sind eigene Leistungen der Krankenkasse und beruhen auf öffentlich-rechtlichen Leistungsansprüchen.
Die Zusatzversicherungen werden dagegen von der Krankenkasse vermittelt und führen zu einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherten und dem privaten Krankenversicherungsunternehmen. Die sich daraus ergebenden Leistungen beruhen auf privatrechtlichen Leistungsansprüchen gegen das private Krankenversicherungsunternehmen. Krankenkassen dürfen nur Zusatzversicherungen vermitteln, die die Versorgung mit Gesundheitsleistungen ergänzen. Die Krankenkasse ist nur zur Vermittlung berechtigt, wenn der Satzungsgeber eine entsprechende Satzungsbestimmung wirksam beschlossen hat.
Satzungsregelung
Die XY-Krankenkasse macht von der ihr in § 194 Abs. 1a SGB V eingeräumten Befugnis Gebrauch, ihren Versicherten den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge auf Grundlage der jeweiligen Kooperationsvereinbarung mit einem Unternehmen der Privaten Krankenversicherung zu ermöglichen. Die Belange des Sozialdatenschutzes werden gewahrt.
2 Kooperation von Krankenkassen und Versicherungsunternehmen
Über die Kooperation zwischen Krankenkasse und privatem Krankenversicherungsunternehmen ist eine Vereinbarung zu schließen. Darin werden
- die konkreten Inhalte der Vermittlungstätigkeit der Krankenkasse und
- das Nähere zur Durchführung der Kooperation
geregelt. Nach durchgeführter Vermittlung und der damit herbeigeführten Kooperation werden nicht die Krankenkassen Vertragspartner für den Zusatzversicherungsschutz. Das Vertragsverhältnis über derartige Zusatzversicherungen entsteht ausschließlich direkt zwischen dem (bei der gesetzlichen Krankenkasse) Versicherten und dem privaten Krankenversicherungsunternehmen.
Umfang der Vermittlungstätigkeit
Damit erfasst der Vermittlungsbegriff des § 194 Abs. 1a Satz 1 SGB V nur die Tätigkeiten der Krankenkassen, die im Einzelfall zur Anbahnung von Verträgen zwischen dem Versicherten und dem privaten Versicherungsunternehmen auf der Basis des zwischen der Krankenkasse und dem privaten Versicherungsunternehmen geschlossenen Kooperationsvertrag dienen. Dabei endet die Vermittlungstätigkeit grundsätzlich mit der Entgegennahme des Antrags und dessen Weiterleitung an das Versicherungsunternehmen.
Beschränkung der Vermittlungstätigkeit
Die Beschränkung der Vermittlungstätigkeit ist notwendig, weil sonst ggf. erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen für die Krankenkasse entstehe...