(1) Die Rentenversicherungsträger stellen sicher, dass die Rehabilitations-Einrichtungen die Checkliste (siehe Anlage) immer bei arbeitsunfähig entlassenen Arbeitnehmern bzw. Selbständigen spätestens am letzten Tag der Leistung zur medizinischen Rehabilitation erstellen.

 

(2) 1Die Checkliste wird von der Rehabilitations-Einrichtung per Fax spätestens am Entlassungstag der Krankenkasse und dem Rentenversicherungsträger übermittelt. 2Darüber hinaus wird die Checkliste dem Versicherten am Entlassungstag im verschlossenen Umschlag für den behandelnden Arzt mitgegeben. 3Ist der Versicherte mit der Weiterleitung der Checkliste an die Krankenkasse nicht einverstanden, erhält die Krankenkasse die Checkliste unter Angabe des Entlassungstages ohne inhaltliche Angaben unverzüglich von der Rehabilitations-Einrichtung.

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