Arbeitslosengeld II (Hartz IV): Anspruch bei Teilzeitstudium

Auszubildende deren Ausbildung im Rahmen des BAföG förderfähig ist, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Da ein Teilzeitstudium jedoch nicht förderfähig nach dem BAföG ist, können Studenten in Teilzeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.

Ein 1978 geborener und an Epilepsie erkrankter Mann studierte ab dem Jahr 2012 Theologie. Er brach dieses Studiums wieder ab und nahm im Jahr 2018 ein Studium der Geschichts- und Kulturwissenschaften auf. Die Universität gewährte dem in Gießen lebenden Studenten aufgrund seiner chronischen Erkrankung ein Studium in Teilzeit.

Antrag auf BAföG und ALG II wurden abgelehnt

Sein BAföG-Antrag wurde im Februar 2020 wegen des Fachrichtungswechsels abgelehnt. Daraufhin lehnte das Jobcenter den Antrag des Studenten auf Arbeitslosengeld II ab.

Teilzeit-Studierende ohne BAföG nicht von Arbeitslosengeld II ausgeschlossen

Das Hessische Landessozialgericht verurteilte das Jobcenter im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Studenten Arbeitslosengeld II zu gewähren.

Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei, hätten – über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus - keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die gesetzliche Regelung bezwecke, dass Ausbildungsförderung nur über das dafür vorgesehene System (BAföG) gewährleistet werde. Ein Teilzeitstudium sei nach dem BAföG jedoch nicht förderungswürdig, weil es die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nehme. Hartz-IV-Leistungen seien in diesen Fällen nicht ausgeschlossen.

Ob in Teilzeit studiert werde, sei für das jeweilige Semester zu entscheiden und richte sich nicht nach den Verhältnissen der gesamten Ausbildung.

Hinweis: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 12.1.2021, L 9 AS 535/20 B ER
 

Hessisches Landessozialgericht

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