Bedeutung der Arbeitnehmereigenschaft beim ALG II

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) scheidet aus, sofern die europarechtlich definierte Arbeitnehmereigenschaft fehlt. Im konkreten Fall des LSG Nordrhein-Westfalen ging es um die Bewertung eines Beschäftigten mit einer Vergütung von 100,00 EUR bei einer Arbeitszeit von 10 Stunden pro Monat. 

Geklagt hatte ein griechischer Staatsangehöriger, der 2019 mit einem Restaurantinhaber einen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Spülkraft mit einer Arbeitszeit von 10 Stunden monatlich und einer Vergütung i.H.v. 100,00 EUR schloss. 

Jobcenter lehnt SGB II-Leistungen aufgrund fehlendem Arbeitnehmerstatus ab

Das beklagte Jobcenter lehnte seinen Antrag auf SGB II-Leistungen ab. Bei dem Arbeitsverhältnis handele sich um eine untergeordnete Tätigkeit, mit der der Kläger keinen erheblichen Beitrag zum Lebensunterhalt beisteuern könne. Daher fehle ihm der erforderliche Arbeitnehmerstatus. Hiergegen wehrte sich der Kläger vor dem SG Dortmund vergeblich.

LSG bestätigt Entscheidung der Vorinstanz

Das LSG hat seine Berufung nun zurückgewiesen. Unter Abwägung der Gesamtumstände sei der Kläger aufgrund des Arbeitsvertrages kein Arbeitnehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU gewesen, weil es sich bei der ausgeübten geringfügigen Beschäftigung um eine untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit gehandelt habe. Zwar schließe weder die Tatsache, dass es sich um eine sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigung gehandelt habe, noch die fehlende Regelung zum Urlaubsanspruch die Annahme des Arbeitnehmerstatus aus. 

Zudem sei der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Beschäftigungs-verhältnis des Klägers anwendbar. Jedoch stelle sich die Tätigkeit im Hinblick auf die ausgesprochene Geringfügigkeit der vereinbarten Vergütung – 100,00 EUR monatlich – und der Arbeitszeit – 10 Stunden monatlich – als untergeordnet und unwesentlich dar, auch wenn berücksichtigt werde, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet gewesen sei und der vereinbarte Stundenlohn von 10,00 EUR den im Jahr 2019 geltenden Mindestlohn von 9,19 EUR nach dem MiLoG und das für die Tarifgruppe 1 (u.a. für Spülkräfte) geltende Tarifentgelt i.H.v. 9,53 EUR überstiegen habe. Der Kläger könne sich auch nicht erfolgreich auf Entscheidungen des BSG berufen, da es darin um erheblich höhere Arbeitszeiten – 7,5 Stunden wöchentlich bzw. 30 Stunden monatlich – gegangen sei.

Hinweis: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 19.11.2020, L 19 AS 1204/20, Das LSG hat die Revision zugelassen. 

LSG Nordrhein-Westfalen

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