Schwerbehindertes Kind vermögender Eltern erhält keinen Aufzug vom Sozialleistungsträger
Der Einbau eines Fahrstuhls, der es einem behinderten Kind ermöglichen soll, sich innerhalb des Hauses zu bewegen bzw überhaupt das Haus zu verlassen, ist keine privilegierte Eingliederungshilfemaßnahme (§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII). Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil v. 20.9.2012 (B 8 SO 15/11 R).
Ablehnung wegen Vermögen des Vaters
Im Februar 2005 beantragten die Eltern des im Jahre 2002 geborenen und in erheblichem Umfang behinderten (unter anderem Teillähmung beider Beine) Klägers die Übernahme der Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls. Die Kosten betrugen 37.000 EUR. Wegen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern wurde Eingliederungshilfe vom beklagten Sozialhilfeträger, dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht (LSG) abgelehnt. Der Vater des Klägers besitze nach eigenen Angaben über 37.000 EUR Vermögen und mehrere Ländereien.
Mangels genauer Feststellung der Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Eltern durch das LSG verwies das BSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück.
Vermögensprivilegierung nur bei spezifischen Fördermaßnahmen
Nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII bleibt vorhandenes Vermögen bei der Hilfe, die dem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll, völlig unberücksichtigt, und Einkommen wird nur bei den Kosten des Lebensunterhalts berücksichtigt.
Allerdings findet die Vorschrift über die Privilegierung von Vermögen bei behinderten noch nicht eingeschulten Menschen keine Anwendung, so das BSG. Systematisch mache die Aufzählung der übrigen Fördermaßnahmen in § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (z. B. heilpädagogische Maßnahmen für noch nicht eingeschulte Kinder, angemessene Schulbildung) deutlich, dass der Gesetzgeber eine Einkommens- und Vermögensprivilegierung nur für spezifische Fördermaßnahmen mit dem behinderten Kind vorgesehen hat. Nicht vorgesehen seien jedoch Umbaumaßnahmen im Haus, die es ermöglichen, das Haus zu verlassen und damit diese Fördermaßnahmen zu erreichen. Die allgemeinen Lebensführung stehe bei wertender Betrachtung im Vordergrund.
-
Voraussetzungen für einen gültigen Widerspruch per E-Mail
911
-
Arbeitslosengeld I nach befristeter Beschäftigung
611
-
Anspruch auf Mietkostenübernahme während Haft
496
-
Hartz IV-Empfänger können kostenlos Personalausweis erhalten
4731
-
Bundesregierung verschärft Regeln beim Bürgergeld
327
-
Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber
276
-
Besteht Anspruch auf ALG II trotz Immobilie im Ausland?
222
-
Sonstige Bezüge reduzieren das Elterngeld nicht
219
-
Widerspruch einlegen - das ist zu beachten
218
-
Jobcenter muss für behindertengerechten Wohnraum mehr zahlen
186
-
Das Scheitern der Kindergrundsicherung
11.12.2024
-
Widerspruch einlegen - das ist zu beachten
18.11.2024
-
Einwohner-Energie-Geld nicht als Einkommen anrechenbar
16.10.2024
-
Verschwiegene Schöffenbezüge führen zur Rückzahlung
08.10.2024
-
Bundesregierung verschärft Regeln beim Bürgergeld
04.10.2024
-
Der vergessene Heimbewohner: Und doch kostenloser ÖPNV
30.09.2024
-
Arbeitgeber trägt Risiko für rechtzeitige Anzeige von Kurzarbeit
19.09.2024
-
Klage auf zusätzlichen Inflationsausgleich abgewiesen
17.09.2024
-
BAföG für Studierende darf nicht geringer sein als Bürgergeld
18.07.2024
-
Immer mehr Menschen beziehen im Alter Grundsicherung
16.07.2024