LSG-Urteil: Arbeitsuchender Luxemburger erhält Hartz IV

Ein Luxemburger auf Arbeitsuche in Deutschland erhält Hartz IV-Leistungen. Fraglich ist die Anwendbarkeit des Europäischen Fürsorgeabkommens auf Leistungen nach dem SGB II.

Der luxemburgische Staatsangehörige hält sich allein zur Arbeitsuche in Deutschland auf. Trotz dem Ausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erhält er im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Hartz IV-Leistungen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz mit Beschluss v. 21.8.2012 (L 3 AS 250/12 B ER).

Ablehnung wegen Vorbehalt gegen Europäisches Fürsorgeabkommen

Der Antragsteller konnte nicht glaubhaft machen, dass er sich zu anderen Zwecken als zur Arbeitsuche in Deutschland aufhält. Die Beklagte stützte ihre Ablehnung der Leistung auf den Ausschluss im SGB II und einen Vorbehalt, den die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung zum 19.12.2011 gegen die Anwendbarkeit des Europäischen Fürsorgeabkommens auf die Grundsicherungsleistungen geltend gemacht hat.

LSG wollte Anspruch nicht ausschließen

Der Ausschluss sei zwar nach deutschem Recht vorgesehen und der Antragsteller könne sich nicht auf eine Gleichbehandlung nach Europarecht berufen. Aber beim SGB II handle es nicht um Rechtsvorschriften in Bezug auf bestimmte abschließend genannte Zweige der sozialen Sicherheit im Sinn der dafür maßgeblichen Regelungen. Ferner liege kein Verstoß gegen das primärrechtliche Diskriminierungsverbot vor.

Ein Anspruch könne sich aufgrund des Europäischen Fürsorgeabkommens ergeben, da es zweifelhaft sei, ob der Vorbehalt vom 19.12.2011 zu diesem Abkommen wirke. Ein früherer Vorbehalt erfasse die hier streitigen Leistungen nicht. Der neue Vorbehalt speziell für das SGB II sei zweifelhaft, da es sich nach fast 6 Jahren Gültigkeit nicht mehr um "neue Rechtsvorschriften" handle und der Vorbehalt evtl. eine unzulässige Erweiterung des früheren Vorbehalts darstelle.

Im Zweifel für ...

Wegen der offenen Rechtsfrage sei durch das LSG eine Folgenabwägung zu treffen gewesen, begründeten die Richter. Diese gehe aufgrund der betroffenen Existenzsicherung zugunsten des Antragstellers aus.

LSG Rheinland-Pfalz / dpa

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