Online-Antrag auf Arbeitslosengeld vollständig lesen
Geklagt hatte ein 44-jähriger Berufskraftfahrer aus Bremen, der zu Weihnachten 2016 arbeitslos wurde. Nach seiner persönlichen Arbeitslosmeldung stellte er kurz darauf einen Antrag auf Arbeitslosengeld (ALG) im Internet (eService). Dabei bestätigte er, das Merkblatt über seine Rechte und Pflichten als Arbeitsloser zur Kenntnis genommen zu haben.
Probearbeit: Agentur für Arbeit fordert Arbeitslosengeld zurück
Im Februar 2017 nahm er eine einwöchige, unbezahlte Probearbeit in Vollzeit bei einem Logistikunternehmen an, was der Mann aber nicht bei der Agentur für Arbeit mitteilte. Zu einer Anstellung kam es nicht wegen ungünstiger Arbeitszeiten in Nachtschicht. Nachdem die Agentur für Arbeit von der Probearbeit erfahren hatte, sprach sie eine Rückforderung des Arbeitslosengeldes aus: Durch Aufnahme der Probearbeit sei die Arbeitslosigkeit weggefallen und die Arbeitslosmeldung unwirksam geworden. Da die Rückforderung auch die Folgezeit betraf, summierte sich der Betrag auf rd. 5.000 EUR.
Dem hielt der Mann entgegen, dass eine unbezahlte Probearbeit nicht mit einer normalen Arbeit gleichgesetzt werden könne. Außerdem habe er sich keine Gedanken über eine unterlassene Mitteilung gemacht. Ein Merkblatt habe er nach seiner Erinnerung nie erhalten.
LSG: Kein ALG-Anspruch bei unbezahlter Probearbeit
Das LSG hat die Rechtsauffassung der Bundesagentur bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch auf ALG auch bei einer unbezahlten Probearbeit von min. 15 Wochenstunden entfalle, da der Betroffene dadurch der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stehe. Gegen die Rückforderung von ALG könne keine Unkenntnis der Meldepflicht vorgebracht werden. Sie ergebe sich aus dem Merkblatt, dessen Erhalt jeder Arbeitslose bei Antragstellung durch Unterschrift bestätige. Gleiches gelte auch bei einem Online-Antrag, denn dieser könne nur an die Bundesagentur versandt werden, wenn zuvor die Kenntnisnahme durch Anklicken bestätigt werde. Dies habe der Mann auch getan. Wenn trotzdem keine Mitteilung der Probearbeit erfolge, so handele der Betroffene grob fahrlässig.
Hinweis: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 25.1.2021, L 11 AL 15/19
-
Voraussetzungen für einen gültigen Widerspruch per E-Mail
911
-
Arbeitslosengeld I nach befristeter Beschäftigung
611
-
Anspruch auf Mietkostenübernahme während Haft
496
-
Hartz IV-Empfänger können kostenlos Personalausweis erhalten
4731
-
Bundesregierung verschärft Regeln beim Bürgergeld
327
-
Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber
276
-
Besteht Anspruch auf ALG II trotz Immobilie im Ausland?
222
-
Sonstige Bezüge reduzieren das Elterngeld nicht
219
-
Widerspruch einlegen - das ist zu beachten
218
-
Jobcenter muss für behindertengerechten Wohnraum mehr zahlen
186
-
Das Scheitern der Kindergrundsicherung
11.12.2024
-
Widerspruch einlegen - das ist zu beachten
18.11.2024
-
Einwohner-Energie-Geld nicht als Einkommen anrechenbar
16.10.2024
-
Verschwiegene Schöffenbezüge führen zur Rückzahlung
08.10.2024
-
Bundesregierung verschärft Regeln beim Bürgergeld
04.10.2024
-
Der vergessene Heimbewohner: Und doch kostenloser ÖPNV
30.09.2024
-
Arbeitgeber trägt Risiko für rechtzeitige Anzeige von Kurzarbeit
19.09.2024
-
Klage auf zusätzlichen Inflationsausgleich abgewiesen
17.09.2024
-
BAföG für Studierende darf nicht geringer sein als Bürgergeld
18.07.2024
-
Immer mehr Menschen beziehen im Alter Grundsicherung
16.07.2024