Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit muss einem Arbeitslosen vor der Verhängung einer Sperrzeit eine vollständige Rechtsfolgenbelehrung erteilen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) mit seinem Urteil am 23.6.2021 entschieden.

Geklagt hatte ein 42-jähriger Maschinenbauer aus Wolfsburg, gegen den die Bundesagentur eine dreiwöchige Sperrzeit verhängt hatte und rd. 1.400 EUR Arbeitslosengeld zurückforderte, weil er sich auf einen Vermittlungsvorschlag nicht beworben hatte. Zur Erklärung führte er aus, dass die Stelle nicht zu ihm gepasst habe. Außerdem habe er keine Belehrung über eine mögliche Sperrzeit erhalten; sonst hätte er sich natürlich beworben.

BA: Merkblatt informiert über Beginn einer Sperrzeit

Die Bundesagentur teilte dazu mit, dass sich auf der Rückseite eines Vermittlungsvorschlags stets eine Rechtsfolgenbelehrung befinde. Über den möglichen Beginn brauche darin auch nicht informiert zu werden, zumal sich dies aus dem einschlägigen Merkblatt ergebe.

Schriftliches Beweismittel entsorgt 

Im Klageverfahren konnte der Mann dem Gericht den Originalausdruck trotz wiederholter Anfragen und wechselnder Erklärungen nicht vorlegen. Nach seinen letzten Ausführungen habe er ihn nur bis zur Erhebung der Klage aufgehoben. Hiernach habe er die Vorderseite abfotografiert; die Rückseite sei leer gewesen. Den Ausdruck habe er dann entsorgt.

LSG: Pauschaler Verweis auf Merkblatt nicht ausreichend

Das LSG hat die Sperrzeit aufgehoben. Zwar sei das Vorbringen des Wolfsburgers unglaubwürdig. Denn es sei unwahrscheinlich, dass der Vermittlungsvorschlag nur unvollständig ausgedruckt worden sei. Außerdem sei es bemerkenswert, dass der Mann ein schriftliches Beweismittel „entsorge“, mit welchem er die fehlende Belehrung hätte nachweisen können. Allerdings sei die verwendete Rechtsfolgenbelehrung unvollständig und damit unwirksam, da sie nicht über den Beginn der angedrohten Sperrzeit informiere. Dies sei nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung aber erforderlich, da eine Belehrung konkret, richtig, vollständig und verständlich sein müsse, um ihre Aufklärungs- und Warnfunktion erfüllen zu können. Der pauschale Verweis auf ein Merkblatt reiche hierzu nicht aus, zumal sich dort keinerlei Ausführungen zum Sperrzeitbeginn bei Arbeitsablehnung fänden.

Hinweis: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 23.6.2021, L 11 AL 95/19
 

LSG Niedersachsen-Bremen

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