Übernahme von Möbellagerkosten eines Wohnungslosen

Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Wohnungsloser einen Anspruch auf die Übernahme von Einlagerungskosten gegenüber dem Jobcenter haben kann (Urteil v. 17.3.2016; S 15 AS 708/14).

Nachdem der Kläger seine Wohnung verloren hatte, lagerte er ab September 2012 seine Möbel und persönlichen Gegenstände zu einer Miete von 223,72 EUR ein. Im April 2014 beantragte er bei einem Jobcenter die Übernahme dieser Kosten.

Wohnungsloser benötigt keinen Lagerraum

Das Jobcenter lehnte es ab, die Miete für die Einlagerung als sogenannte Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen. In der Rechtsprechung sei es zwar anerkannt, dass ausnahmsweise Kosten für zusätzlichen Lagerraum übernommen werden können. Dies sei der Fall wenn eine Wohnung so klein ist, dass der Lagerraum für eine angemessene Unterbringung persönlicher Gegenstände erforderlich ist. Der Kläger habe jedoch überhaupt keine Wohnung und brauche den Lagerraum nicht zusätzlich. Letzterer sei daher hier keine Unterkunft im Sinne des Gesetzes.
Hiergegen wandte sich der Kläger an das Sozialgericht Mainz. Er machte unter anderem geltend, dass bei ihm der Sonderfall vorliege, dass nur die Lagerkosten und keine Kosten für eine Wohnung anfielen, da er obdachlos sei. Er habe auch besondere Schwierigkeiten, eine neue Wohnung zu finden.

Außergewöhnliche Lebenssituation kann zu besonderem Bedarf führen

Das Gericht hat die Klage im Ergebnis abgewiesen. Es führte jedoch zur Begründung aus, dass dem Jobcenter zwar zuzustimmen sei, dass durch die Übernahme der Einlagerungskosten unter keinem Gesichtspunkt das Grundbedürfnis des Klägers auf eine angemessene Unterkunft befriedigt werden könne. Auch seien Kosten für Möbel und deren Instandhaltung an sich in der Regelleistung als Bedarf enthalten. Mittlerweile erkenne das Gesetz aber an, dass es außergewöhnliche Lebenssituationen gebe, in denen nicht nur einmalig, sondern laufend besondere Bedarfe entstehen, die zum Beispiel durch ein Ansparen nicht mehr aufgefangen werden können. In diesem Fall müsse das Jobcenter zusätzliche Leistungen gewähren. Dies gelte grundsätzlich auch für die hier streitigen Lagerungskosten.

Ein solcher Mehrbedarf bestehe aber nur, wenn der Bedarf nicht auf andere Weise gedeckt werden könne, etwa durch Zuwendungen Dritter oder die Ausschöpfung von Einsparmöglichkeiten.

Keine Übernahme der Lagerkosten

Im konkreten Fall bestanden nach den Erkenntnissen des Gerichts bereits Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich monatlich die Miete in Höhe von 223,72 EUR schuldete. Zudem habe er durch den Verkauf von Möbeln einen Teil der Schulden tilgen können. Es wäre ihm auch zumutbar und möglich gewesen, weitere Möbel, wie z. B. eine nach eigenen Angaben hochwertige Küche, zu verkaufen und auf diesem Wege die Miete für die Einlagerung zu bestreiten und zu minimieren. Daher könne letztlich keine Übernahme der Lagerkosten erfolgen.

SG Mainz

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