ALG: Wann beginnt eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung?
Nach § 38 Abs. 1 SGB II müssen Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, sich spätestens drei Monate vor der Beendigung persönlich arbeitssuchend melden.
Der Fall: Verspätete Meldung bei befristetem Beschäftigungsverhältnis
Das Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers war bis zum 30.6.2014 befristet gewesen. Der Arbeitnehmer hatte sich jedoch erst Ende Mai 2014 bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet. Wegen Verstoße gegen die Meldeobliegenheit ordnete die Bundesagentur für Arbeit eine einwöchige Sperrfrist ab dem 1.7.2014 an.
Gegen die Verhängung der Sperrzeit klagte der Arbeitnehmer. Die Vorinstanzen lehnten die Klage jeweils ab, so dass nun das BSG über den Fall zu entscheiden hatte. Dabei hatte es auch darüber zu entscheiden, welches Ereignis den Lauf der einwöchigen Sperrfrist bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung in Gang setzt.
Entscheidung des BSG zum Beginn der Sperrzeit
Das BSG bestätigte die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit. Die Sperrzeit vom 1.7. bis 7.7.2014 bestand zu Recht. Nach § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III beginnt die Sperrzeit unter anderem mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Das Ereignis im Sinne der Vorschrift, das den Lauf der einwöchigen Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung in Gang setzt, sei nicht bereits die verspätete Arbeitsuchendmeldung, sondern erst der Eintritt der Beschäftigungslosigkeit. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III i.V.m § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III, der Systematik der Sperrzeitregelungen insgesamt, einer gesetzeshistorischen Auslegung sowie dem Sinn und Zweck der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.
Die einwöchige Sperrzeit wegen einer verspäteten Arbeituchendmeldung beginnt demnach nicht mit der verspäteten Meldung, sondern mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit.
Hinweis: BSG, Urteil v. 30.8.2018, B 11 AL 2/18 R
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