Jobcenter muss doppelte Prämie für Weiterbildungserfolg bezahlen
Der Kläger nahm an einer geförderten Ausbildung zum Erzieher teil. Er bestand nach dem ersten Ausbildungsabschnitt den theoretischen Teil und nach dem einjährigen Berufspraktikum den praktischen Teil des Fachschulexamens.
Jobcenter bewilligte nur Prämie für Bestehen der Abschlussprüfung
Das beklagte Jobcenter bewilligte ihm eine Prämie für das Bestehen einer Abschlussprüfung (1.500 Euro), nicht jedoch für dasjenige einer Zwischenprüfung (1.000 Euro). Er klagte erfolgreich vor dem SG Duisburg.
Das LSG hat die Berufung des Beklagten nun zurückgewiesen. Der Kläger habe Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung. Einer solchen sei die Ablegung des theoretischen Prüfungsteils des Fachschulexamens in der Fachrichtung Sozialpädagogik vergleichbar. Mit dieser sei zwar die berufliche Weiterbildung beendet gewesen, da die Zeit der fachpraktischen Ausbildung in Form eines Berufspraktikums keine berufliche Weiterbildung i.S.d. SGB III darstelle.
Jedoch sei die schulische Berufsbildung zum Erzieher nicht mit der Ablegung des fachtheoretischen Prüfungsteils abgeschlossen, sondern erst mit der Ablegung des fachpraktischen Teils des Fachschulexamens. Mit diesem werde die in dem Bildungsgang erworbene Gesamtqualifikation festgestellt. Es entspreche der im Berufsbildungsgesetz geregelten Abschlussprüfung einer betrieblichen Berufsbildung und zwar in Form der gestreckten Abschlussprüfung. Auf die Ablegung des ersten Teils einer solchen sei § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III, der auf eine Zwischenprüfung bei betrieblichen Berufsbildungen abstelle, zumindest bei mehrjährigen Ausbildungen analog anzuwenden (entgegen LSG NRW, Urteil v. 23.11.2020, L 20 AL 53/19, Revision anhängig: B 11 AL 2/21 R).
Weiterbildungsprämie soll Durchhaltevermögen stärken
Die Weiterbildungsprämien sollten das Durchhaltevermögen bei mehrjährigen Ausbildungen stärken, weswegen grundsätzlich eine mehrjährige Ausbildung als Modell der gesetzlichen Regelung gedient habe. Eine Beschränkung auf betriebliche Berufsbildungen lasse sich den Gesetzgebungsmaterialien jedoch nicht entnehmen, so dass auch schulische Berufsbildungen umfasst seien.
Hinweis: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 11.3.2021, L 19 AS 466/20, die Revision ist beim BSG anhängig (B 14 AS 31/21 R).
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Mitdenkerin
Fri Aug 20 11:37:32 UTC 2021 Fri Aug 20 11:37:32 UTC 2021
Oh, da haben sich die Gesetze in den letzten 20 Jahren bezüglich Weiterbildung tatsächlich weiter entwickelt. Als aufstockender Bezieher zum Einkommen wurde mir noch zu 100% alles abgelehnt, was mit meinem persönlichen Vorankommen, Fortbildung, Arbeitsgeräte oder Bewerbungskosten gestreckt auf insgesamt 5 Jahre,
abgelehnt. Somit musste ich mich stets privat fortbilden. Trotzdem freue ich mich für jene, deren Fortbildungen bezahlt werden und diese auch noch eine Prämie erhalten!