Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen

Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019
Das neue BMF-Schreiben schränkt die Anwendbarkeit des BMF-Schreibens v. 5.5.2020, S 2334/19/10017 :002, ein. Damit ist in allen offenen Fällen der Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 das BFH Urteil vom 01.08.2019 - VI R 32/18, über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist somit erfüllt, wenn der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel).
Ansonsten liegt eine begünstigungsschädliche Anrechnung oder Verrechnung vor. Tarifgebundener verwendungsfreier Arbeitslohn kann somit nicht zugunsten bestimmter anderer steuerbegünstigter verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen herabgesetzt oder zugunsten dieser umgewandelt werden, da der tarifliche Arbeitslohn nach Wegfall der steuerbegünstigten Leistungen wiederauflebt.
Veranlagungszeiträume ab 2020
Für Veranlagungszeiträume ab 2020 sind die Regelungen des § 8 Abs. 4 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 zu beachten. Danach werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht,
- wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist. Unter den genannten Voraussetzungen ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat. Damit können nicht nur einzelvertraglich, sondern auch durch Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Besoldungsgesetz zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers festgelegt werden.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
9.6565
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.979
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
5.690
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.1736
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.168
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Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
2.835
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.398
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.836
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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.401
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.13945
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Aufarbeitung von Daten zu Steueroasen in NRW
16.04.2025
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Neues Hinweisgeberportal gegen Steuerkriminalität in Schleswig-Holstein
16.04.2025
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Neues BMF-Schreiben zu Kryptowährungen
15.04.2025
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Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten
15.04.2025
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Ertragsteuerrechtliche Einordnung von Kryptowerten
15.04.2025
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Direktverbrauch aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
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Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung
07.04.2025
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Großangelegte Kontrollaktion beim Action Day gegen Schattenbanken
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Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
07.04.2025
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Merkblatt zur Transaktionsmatrix nach § 90 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO
04.04.2025