Prüfung von Kleinbetragsrentenabfindungen im Fokus
Bereits mit Schreiben vom 21.12.2017 hat das BMF ausführlich zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge Stellung bezogen; thematisiert wird darin unter anderem die schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen (ab Rz. 195).
Abfindung einer Kleinbetragsrente
Das BMF weist in dem Schreiben darauf hin, dass Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente keine schädliche Verwendung sind (§ 93 Abs. 3 Satz 1 EStG). Eine Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn bei gleichmäßiger Verteilung des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden geförderten Kapitals (einschließlich einer eventuellen Teilkapitalauszahlung, jedoch ohne einen eventuellen Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) über die gesamte Auszahlungsphase der Wert von 1 % der monatlichen Bezugsgröße (West) nach § 18 SGB IV nicht überschritten wird. Die monatliche Bezugsgröße zum 01.01.2018 beträgt 3.045 EUR, sodass im Jahr 2018 eine Kleinbetragsrente bei einem monatlichen Rentenbetrag von nicht mehr als 30,45 EUR vorliegt. Das geförderte Altersvorsorgevermögen von sämtlichen Verträgen bei einem Anbieter ist für die Berechnung zusammenzufassen (§ 93 Abs. 3 Satz 3 EStG).
Für diese Zusammenfassung ist auf die sich aus der entsprechenden Absicherung des jeweiligen biometrischen Risikos ergebende Leistung abzustellen, wenn für dieses Risiko ein eigenes Deckungskapital gebildet wurde. Für die Prüfung, ob eine Kleinbetragsrente vorliegt, erfolgt die Zusammenfassung getrennt nach dem jeweils abgesicherten Risiko und dem jeweiligen Deckungskapital. In die Prüfung, ob eine Kleinbetragsrente vorliegt, sind nur die Leistungen einzubeziehen, die für den entsprechenden Versicherungsfall zur Auszahlung kommen. Eine nachträgliche Verschiebung von Deckungskapital mit dem Ziel, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Kleinbetragsrente herbeizuführen, ist nicht zulässig.
Zeitpunkt der Betrachtung
Bislang hatte das BMF in Rz. 203 des Schreibens lediglich darauf hingewiesen, dass eine solche Betrachtung für die Abfindung einer Altersrente erst zu Beginn der Auszahlungsphase dieser Rente vorgenommen werden kann. Verschiebt der Zulageberechtigte den Beginn der Auszahlung der Kleinbetragsrentenabfindung (nach der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a AltZertG für ab 01.01.2018 zertifizierte Verträge) auf den 1.1. des Folgejahres, ist nach dem bisherigen Wortlaut des BMF-Schreibens nicht erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Kleinbetragsrentenabfindung vorliegen (§ 93 Abs. 3 Satz 1 EStG).
Neue Verwaltungsaussage zur erneuten Prüfung
Das BMF hat diese Aussage zur "Nicht-Prüfung" nun mit Schreiben vom 17.02.2020 eingeschränkt. Nach der neugefassten Rz. 203 des Schreibens gilt die Abstandnahme von der Prüfung nicht, wenn zwischen dem ursprünglich vereinbarten und dem verschobenen Beginn der Auszahlungsphase eine Kapitalübertragung zugunsten des abzufindenden Vertrags stattfindet; in diesem Fall muss erneut überprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Kleinbetragsrentenabfindung auf den Stichtag des verschobenen Beginns der Auszahlungsphase vorliegen.
Nach wie vor gilt, dass die bereits vor Beginn der Auszahlungsphase stattfindende Auszahlung der Abfindung einer Kleinbetragsrente aus der Altersrente eine schädliche Verwendung im Sinne des § 93 EStG ist.
BMF, Schreiben v. 21.12.2017, IV C 3 - S 2015/17/10001 :005
BMF, Schreiben v. 17.02.2020, IV C 3 - S 2220-a/19/10006 :001
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