Die Finanzverwaltung hat im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zahlreiche Änderungen vorgenommen.
Zahlreiche Änderungen in einzelnen Abschnitten
Der AEAO zu §§ 10, 12, 18, 30, 31a, 53, 64, 73, 89, 122, 138, 147, 150, 152, 160, 171, 173, 175b, 180, 224, 228, 229, 230, 233a, 251, 355 und 361 wird mit sofortiger Wirkung geändert. Die Änderungen wurden im BMF-Schreiben v. 5.2.2024 bekannt gegeben.
So betreffen die Ausführungen beispielsweise § 10 - Geschäftsleitung oder auch § 12 Betriebsstätte.
BMF, Schreiben v. 5.2.2024, IV D 1 - S 0062/23/10003 :001