Wie deutsche Anleger ausländische Kapitalerträge versteuern müssen
Anrechenbare ausländische Quellensteuer
Kapitalanleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, können die ausländische Quellensteuer, die auf ihre ausländischen Kapitalerträge entfallen, auf die deutsche Abgeltungsteuer anrechnen lassen (§ 32d Abs. 5 EStG). Die Anrechnung ist auf die Höhe der anfallenden Abgeltungsteuer begrenzt.
Hinweis: Bis einschließlich 2008 nahmen die Finanzämter die Anrechnung ausländischer Quellensteuer im Zuge der Einkommensteuerfestsetzung vor. Seit 2009 rechnen die für die Erhebung der Abgeltungsteuer zuständigen Stellen (in der Regel: Kreditinstitute) die ausländische Steuer direkt an.
Das Finanzministerium Hamburg (FinMin) weist mit Erlass vom 9.5.2015 auf folgende Grundsätze bei der Besteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte hin:
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird das Besteuerungsrecht für ausländische Kapitaleinkünfte grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Anlegers zugewiesen. Welcher Staat das Besteuerungsrecht hat und welche ausländischen Steuern aus dem jeweiligen Quellenstaat anrechenbar sind, geht aus dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) hervor.
Ausländische Quellensteuer: Übersicht mit steuerlichen Eckdaten
Das FinMin weist darauf hin, dass das Bundeszentralamt für Steuern eine Übersicht über die nationale Quellensteuer des jeweiligen Landes, die nach dem DBA höchstens anrechenbare Quellensteuer und die eventuelle fiktive anrechenbare Quellensteuer veröffentlicht hat.
Hinweis: Die Übersicht ist abrufbar unter www.bzst.de (unter Steuern international/Ausländische Quellensteuer) und bezieht sich auf unbeschränkt steuerpflichtige Anleger, die Dividenden oder Zinsen aus Staaten erhalten, mit denen Deutschland ein DBA abgeschlossen hat.
Ausländische Kapitalerträge: Steuererklärung
Im Privatvermögen erwirtschaftete Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne aus ausländischen Kapitalanlagen müssen vom Anleger zusammen mit den darauf gezahlten Steuern lediglich auf der Anlage KAP eingetragen werden; die Anlage AUS muss in aller Regel nicht mehr ausgefüllt werden. Für die Anlage KAP 2014 gelten folgende Eintragungsgrundsätze:
- Erträge: Die ausländischen Kapitalerträge müssen in Zeile 15 Anlage KAP eingetragen werden. Hierzu gehören z. B. Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds (auch wenn sie in inländischem Bankdepot verwahrt werden) und Erträge bei ausländischen Kreditinstituten (z. B. Dividenden und Zinsen eines ausländischen Schuldners).
- Bereits angerechnete Quellensteuer: Die ausländische Steuer, die bereits vom Kreditinstitut angerechnet worden ist, muss in Zeile 50 Anlage KAP eingetragen werden.
- Noch nicht angerechnete Quellensteuer: Ausländische Steuer, die noch nicht angerechnet worden ist, jedoch anrechenbar ist, muss in der Anlage KAP Zeile 51 eingetragen werden.
- Fiktive Quellensteuer: Für eine etwaige fiktive ausländische Quellensteuer hält Zeile 52 Anlage KAP entsprechende Eintragungsfelder bereit.
- Anzurechnende Quellensteuer nach ZIV: Quellensteuer, die nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV) anzurechnen ist, muss gesondert in der Zeile 56 Anlage KAP eingetragen werden.
Steuerbescheinigung erforderlich
Das FinMin weist die Finanzämter an, erklärte Quellensteuerbeträge nur dann anzurechnen, wenn der Anleger sie mit einer Steuerbescheinigung im Original nachweist.
Anlage AUS nur in Sonderfällen
Die Anrechnungs- bzw. Abzugsvorschrift für ausländische Steuern des § 34 Abs. 1 und 2 EStG gilt nur noch für Kapitalerträge, die nach § 32d Abs. 2 EStG der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Dieser Sonderfall ist z. B. bei bestimmten Darlehensverhältnisse zwischen einander nahestehenden Personen, Gesellschafterfremdfinanzierungen und gestalterischen Back-top-Back-Finanzierungen gegeben. Sofern ein Ausnahmetatbestand des § 32d Abs. 2 EStG erfüllt ist, gelten für die Einkommensteuererklärung 2014 folgende Eintragungsgrundsätze:
- Einnahmen: Die Einnahmen aus Kapitalvermögen werden in den Zeilen 20 bis 24 der Anlage KAP und den Zeilen 5 und 6 der Anlage AUS eingetragen.
- Steuerabzugsbeträge: Die inländischen Steuerabzugsbeträge sind in den Zeilen 53 bis 55 der Anlage KAP zu erklären.
- Quellensteuer: Im Fall der Anrechnung der Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer (Anwendung des § 34c Abs. 1 EStG) muss die ausländische Quellensteuer in den Zeilen 11 bis 13 der Anlage AUS eingetragen werden. Beim Abzug der Quellensteuer als Werbungskosten (Anwendung des § 34c Abs. 2 EStG) muss die ausländische Quellensteuer in den Zeilen 9 und 10 der Anlage AUS eingetragen werden.
Erhöhte Mitwirkungspflicht
Das FinMin weist darauf hin, dass den Anleger bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft und er den Nachweis über die Höhe der ausländischen Kapitalerträge sowie über die Festsetzung bzw. Zahlung der ausländischen Quellensteuer durch die Vorlage entsprechender Urkunden erbringen muss.
Bei Dividenden und Zinsen muss der Anleger von seinem Kreditinstitut entsprechende Belege über die Einkunftshöhe und die einbehaltene Quellensteuer anfordern (Steuerbescheinigungen und Erträgnisaufstellungen). Aus diesen Unterlagen muss hervorgehen, um welche Art von Einnahmen es sich handelt, wann diese zugeflossen sind, aus welchem Land sie stammen und in welcher Höhe ausländische Quellensteuern angefallen sind.
Finanzämter prüfen tatsächliche Quellensteuerbelastung
Da einige ausländische Staaten bei nichtansässigen Anlegern auf die Steuererhebung auf Dividenden und Zinsen verzichten (z. B. Großbritannien und Südafrika), obwohl das DBA ihnen ein solches Recht einräumt und andere Staaten wiederum höhere Steuern auf Kapitalerträge erheben, als laut DBA anrechnungsfähig sind, müssen die Finanzämter in jedem Einzelfall prüfen, ob und in welcher Höhe ein Anleger tatsächlich mit ausländischer Quellensteuer belastet wurde und in welcher Höhe laut DBA eine Anrechnung überhaupt erfolgen darf.
FinMin Hamburg v. 9.5.2015, S 2293 – 2015/001 – 52
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