![BMF: E-Bilanz bei atypischen Gesellschaften BMF: E-Bilanz bei atypischen Gesellschaften](https://www.haufe.de/image/computer-und-wolke-vor-blauem-hintergrund-mit-circuit-board-optik-389354-4.jpg?trafo=21x10&width=300&digest=L4oMm_2HblCT7kLpZ-VR7cPVhE29AbEoiaYCkNeg6OU%3D)
Das BMF äußert sich zur Übermittlungspflicht in Fällen atypisch stiller Gesellschaften gemäß § 5b EStG.
Das BMF erläutert, zu welcher Steuererklärung der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung des Betriebs des Inhabers eines Handelsgewerbes in Fällen der atypisch stillen Beteiligung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung gemäß § 5b Abs. 1 EStG zu übermitteln ist. Dabei unterscheidet es zwischen zwei Fällen:
- Atypisch stille Beteiligung an dem gesamten Unternehmen
- Atypisch stille Beteiligung an einem Teil des Unternehmens
BMF, Schreiben v. 24.11.2017, IV C 6 - S 2133-b/17/10004, veröffentlicht am 28.11.2017.