Sachentnahmen 2013
Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.
Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
Bäckerei: ermäßigter Steuersatz: 1.133 EUR, voller Steuersatz: 382 EUR, insgesamt: 1.515 EUR
Fleischerei: ermäßigter Steuersatz: 878 EUR, voller Steuersatz: 789 EUR, insgesamt: 1.667 EUR
Gast- und Speisewirtschaften mit Abgabe von kalten Speisen: ermäßigter Steuersatz: 1.107 EUR, voller Steuersatz: 929 EUR, insgesamt: 2.036 EUR
Gast- und Speisewirtschaften mit Abgabe von kalten und warmen Speisen: ermäßigter Steuersatz: 1.527 EUR, voller Steuersatz: 1.667 EUR, insgesamt: 3.194 EUR
Getränkeeinzelhandel: ermäßigter Steuersatz: 90 EUR, voller Steuersatz: 280 EUR, insgesamt: 370 EUR
Café und Konditorei: ermäßigter Steuersatz: 1.095 EUR, voller Steuersatz: 611 EUR, insgesamt: 1.706 EUR
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.): ermäßigter Steuersatz: 611 EUR, voller Steuersatz: 64 EUR, insgesamt: 675 EUR
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.): ermäßigter Steuersatz: 1.247 EUR, voller Steuersatz: 713 EUR, insgesamt: 1.960 EUR
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.): ermäßigter Steuersatz: 280 EUR, voller Steuersatz: 204 EUR, insgesamt: 484 EUR
BMF, Schreiben v. 14.12.2012, IV A 4 - S 1547/0 :001
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
12.6655
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
7.390
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.442
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.1826
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.049
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Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024
2.826
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.606
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.195
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.97239
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1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
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Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
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AdV von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden
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