BZSt: Wichtige Änderung im Datenträgerverfahren ab 1.1.2018

Das BZSt weist darauf hin, dass Erstattungsanträge nach § 50d Abs. 1 EStG von ausländischen Fondsgesellschaften und Investmentfonds im Datenträgerverfahren nicht mehr bearbeitet werden.

Zu beachten ist, dass der Rechtsformschlüssel 04 (Fondsgesellschaften und ausländische Investmentfonds) vom BZSt für die Verarbeitung der Erstattungsanträge nicht mehr zugelassen wird. Die entsprechenden Erstattungsanträge können auch nicht einfach unter einem anderen Rechtsformschlüssel eingereicht werden. Wer dies doch versucht und einen Antrag einreicht, wird auf keinen Erfolg stoßen. Das BZSt stellt klar, dass diese Antäge abgewiesen werden. 

Hinweis: Das Investmentsteuerreformgesetz wirkt sich auf das Datenträgerverfahren aus. Entsprechende Informationen sind auf der Homepage des BZSt hinterlegt.

Die Änderung gilt Kapitalerträge, die ausländischen Fondsgesellschaften und Investmentfonds ab dem 1.1.2018 zufließen.

BZSt, Meldung v. 9.1.2018


Schlagworte zum Thema:  Kapitalertrag, Investmentfonds