Wichtige Änderung im Datenträgerverfahren ab 1.1.2018

Zu beachten ist, dass der Rechtsformschlüssel 04 (Fondsgesellschaften und ausländische Investmentfonds) vom BZSt für die Verarbeitung der Erstattungsanträge nicht mehr zugelassen wird. Die entsprechenden Erstattungsanträge können auch nicht einfach unter einem anderen Rechtsformschlüssel eingereicht werden. Wer dies doch versucht und einen Antrag einreicht, wird auf keinen Erfolg stoßen. Das BZSt stellt klar, dass diese Antäge abgewiesen werden.
Hinweis: Das Investmentsteuerreformgesetz wirkt sich auf das Datenträgerverfahren aus. Entsprechende Informationen sind auf der
Homepage des BZSt hinterlegt.
Die Änderung gilt Kapitalerträge, die ausländischen Fondsgesellschaften und Investmentfonds ab dem 1.1.2018 zufließen.
BZSt, Meldung v. 9.1.2018
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
9.6565
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.979
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
5.690
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.1736
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.168
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Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
2.835
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.398
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.836
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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.401
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.13945
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Aufarbeitung von Daten zu Steueroasen in NRW
16.04.2025
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Neues Hinweisgeberportal gegen Steuerkriminalität in Schleswig-Holstein
16.04.2025
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Neues BMF-Schreiben zu Kryptowährungen
15.04.2025
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Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten
15.04.2025
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Ertragsteuerrechtliche Einordnung von Kryptowerten
15.04.2025
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Direktverbrauch aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
08.04.2025
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Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung
07.04.2025
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Großangelegte Kontrollaktion beim Action Day gegen Schattenbanken
07.04.2025
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Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
07.04.2025
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Merkblatt zur Transaktionsmatrix nach § 90 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO
04.04.2025