Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte
Der BFH hat entschieden (Urteil vom 08.06.2022 - VI R 30/20), dass der Grundbetrag nach § 13a Abs. 4 Satz 2 EStG i. V. m. Anlage 1a zu § 13a EStG bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für ein Rumpfwirtschaftsjahr lediglich zeitanteilig anzusetzen ist. Diese Entscheidung widerspricht den Ausführungen in Rz. 29 des
BMF-Schreibens v. 10.11.2015, IV C 7 - S 2149/15/10001, wonach u. a. der Grundbetrag für ein volles Wirtschaftsjahr anzusetzen ist.
Neue zeitanteilige Regelung
Rz. 29 wird daher wie folgt neu gefassst: "Ist der Gewinn nach § 13a EStG für ein Rumpfwirtschaftsjahr oder ein verlängertes Wirtschaftsjahr zu ermitteln, sind der Grundbetrag (§ 13a Abs. 4 Satz 2 EStG), der Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung (§ 13a Abs. 4 Satz 3 EStG) und die pauschalen Gewinne für Sondernutzungen (§ 13a Abs. 6 Satz 2 EStG) zeitanteilig für jeden begonnenen Monat mit einem Zwölftel anzusetzen."
Anwendungsregelung der Neufassung
Die Neufassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. In Fällen des verlängerten Wirtschaftsjahres ist Rz. 29 in der bisherigen Fassung weiterhin für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 4.1.2023 begonnen haben.
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