Brandenburgs Steuerfahndung ist gut aufgestellt
Finanzstaatssekretärin Daniela Trochowski: „Wir haben mit derzeit 82 Steuerfahnderinnen und Steuerfahndern die Personalausstattung in diesem Bereich aufgestockt. Durch die Bündelung von Aufgaben und die verstärkte Kooperation mit anderen Ermittlungsbehörden haben wir das Netz der Steuerfahndung, mit dem Ziel Straftaten aufzudecken oder frühzeitig zu verhindern, enger geknüpft. Durch den Einsatz unserer Steuerfahnderinnen und -fahnder hat der Fiskus im Jahr 2016 rund 67 Millionen Euro an Mehrsteuern verbuchen können, die ansonsten dem Gemeinwesen verloren gegangen wären. Steuerhinterziehung ist und bleibt eine Straftat, die der Gesellschaft insgesamt schadet und die auch künftig mit allen Mitteln des Rechtsstaats verfolgt werden muss.“
Durchschnittlich 3.000 Anzeigen erreichen die Steuerfahndung im Jahr. Diese werden z. B. von den Finanzämtern, anderen Behörden oder durch Bürgerhinweise übermittelt. Die Steuerfahndung prüft in einem ersten Schritt die Anzeigen auf deren Werthaltigkeit, sprich, ob sich tatsächliche Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung ergeben. Bestätigt sich dieser Verdacht, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dies dient einerseits der Feststellung und Nacherhebung der verkürzten Steuern und andererseits dazu, die Steuerhinterzieher/innen einer Bestrafung zuzuführen.
Steuerhinterziehung ist vielfältig und geht oft mit anderen Straftaten einher. Dazu gehören Schwarzarbeit, Betrug, Geldwäsche oder Urkundenfälschung. Gemeinsame Ermittlungsmaßnahmen mit anderen Ermittlungsbehörden, wie der Polizei, dem Zoll oder der Staatsanwaltschaft, gehören ebenfalls zu den Aufgaben der Steuerfahndung und spiegeln sich in den Arbeitsergebnissen wider. So wird die Steuerfahndung auch im Kampf gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung im Land Brandenburg aktiv. Seit Mitte 2016 arbeiten dafür der Zoll und die Steuerfahndung noch enger zusammen. Die Vorsteherinnen und der Vorsteher der Finanzämter Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie der Leiter und die Leiterin der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam haben am 21.7.2016 jeweils wechselseitige Vereinbarungen über die Zusammenarbeit in Gemeinsamen Ermittlungsgruppen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit im Land Brandenburg unterzeichnet.
Gute Ergebnisse bei der Bekämpfung von Steuerbetrug in Brandenburg
Brandenburgs Finanzstaatssekretärin Daniela Trochowski: „Unsere Entscheidung, die Kräfte im Land zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zu bündeln, erweist sich als richtig. Die Ergebnisse sprechen für sich. Die seit dem Jahr 2011 in Cottbus tätige Spezialeinheit zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung leistet aus Sicht der Finanzverwaltung eine hervorragende und hochprofessionelle Arbeit. Damals wie heute ist unser Ziel, dass effizienter und effektiver gegen jene vorgegangen wird, die zulasten der Allgemeinheit Steuern und Sozialabgaben hinterziehen.“
In den zurückliegenden 3 Jahren erzielte die Steuerfahndung in Brandenburg folgende Ermittlungsergebnisse:
Steuerfahndung | abgeschlossene Ermittlungsverfahren | daraus erzielte vorläufige Mehrsteuern |
2014 | 517 | 47.995.234 EUR |
2015 | 552 | 43.136.960 EUR |
2016 | 487 | 66.941.552 EUR |
Hintergrund
Die Steuerfahndungsergebnisse unterliegen jährlichen Schwankungen, da sie stark von Einzelfällen, deren Komplexität und dem Umfang der notwendigen Ermittlungen geprägt bzw. abhängig sind. Im Jahr 2016 spiegelt sich dies in einer geringeren Anzahl abgeschlossener Ermittlungsverfahren wider. Gleichwohl liegen die festgestellten Mehrsteuern über denen der letzten 2 Jahre. Ursächlich dafür ist die in 2016 abschließende Bearbeitung einiger zeitaufwendigerer Großverfahren. Details der Ermittlungsverfahren der Steuerfahndung unterliegen dem Steuergeheimnis.
FinMin Brandenburg v. 2.1.2017
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
9.6635
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.546
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.216
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.0216
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
2.33737
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
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Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2025
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