Ferienjobs sind meist steuerfrei
Das ist ganz unkompliziert und sollte niemanden von seinem Job abhalten. Denn die allermeisten Ferienjobber zahlen letztlich überhaupt keine Steuern.
Sie müssen ihrem Arbeitgeber grundsätzlich ihre Steuer-Identifikationsnummer, ihr Geburtsdatum und die Information, ob es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt, mitteilen. Anhand dieser Angaben kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale, zum Beispiel Steuerklasse und Religion, elektronisch abrufen. Eine Lohnsteuerkarte oder eine Papierbescheinigung des Finanzamts muss aber bereits seit einigen Jahren nicht mehr beim Arbeitgeber vorgelegt werden.
Behält der Arbeitgeber zu viel Lohnsteuer ein, können sich die Ferienjobber diese nach Ablauf des Kalenderjahres mit einer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt zurückholen. Bei einem Bruttoarbeitslohn von bis zu 11.415 EUR im Jahr 2015 fällt z. B. in der Steuerklasse I, also für Ledige, gar keine Lohnsteuer an.
Unabhängig davon hat der Arbeitgeber wie bisher in bestimmten Fällen, z. B. bei 450-EUR-Jobs, die Möglichkeit, die Lohnsteuer pauschal zu versteuern und diese für den Ferienjobber zu übernehmen. Die unterschiedlichen Besteuerungsmöglichkeiten sollten in einem Gespräch mit dem Arbeitgeber vorab zu klären.
Weitere Informationen und Einzelheiten können Sie den Broschüren "Steuertipps für Schülerinnen, Schüler und Studierende" und "Steuertipps für alle Steuerzahlenden" beim Finanzministerium Nordrhein-Westfalen entnehmen.
Finanzministerium NRW v. 26.6.2015
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
9.6365
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.590
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.567
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.0656
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.047
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
2.94237
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.697
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.347
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