Hinweise zur Selbstanzeige
Seit Anfang 2010 hat sich damit die Zahl der Selbstanzeigen auf 937 erhöht. Die Mehrsteuern aufgrund dieser Selbstanzeigen summieren sich auf rund 141 Mio. EUR.
Finanzministerin Heinold nahm den Anstieg der Selbstanzeigen zum Anlass, um nochmals auf die schwerwiegenden Folgen von Steuerhinterziehung aufmerksam zu machen und Steuersünder aufzufordern, von der Chance, ungestraft in die Legalität zurückzukehren, jetzt Gebrauch zu machen. Das Finanzministerium weist zu diesem Zweck auf die Einzelheiten der Selbstanzeige hin.
"Jetzt reinen Tisch machen."
Heinold: "Steuerhinterziehung ist eine Straftat und wird zu Recht hart bestraft. Wer Steuern hinterzieht, geht deshalb ein gewaltiges Risiko ein. Durch die Berichterstattung der letzten Wochen ist das vielen Steuerhinterziehern offenbar erst richtig klar geworden. Der sprunghafte Anstieg der Selbstanzeigen hat mich deshalb nicht überrascht. Erstaunt hat mich eher, wie lange manche Steuerhinterzieher mit der permanenten Angst vor Entdeckung leben konnten. Viele haben sich bereits durch die Selbstanzeige von dieser Angst befreit. Für die anderen geben wir Hinweise, wie eine Selbstanzeige erfolgen kann. Allen Steuerhinterziehern muss klar sein, dass das Entdeckungsrisiko angesichts des Ankaufs von Steuer-CDs, den immer wieder auftretenden Datenlecks bei Auslandsbanken und dem zunehmenden Informationsaustausch innerhalb und außerhalb der Europäischen Union sehr hoch ist. Noch bietet die Selbstanzeige Steuersündern die Möglichkeit, ihr Geld ungestraft zurück ins Land zu holen und ordentlich zu versteuern. Ich kann daher jedem nur nahe legen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Jetzt ist die Zeit, um reinen Tisch zu machen."
Hinweise zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Worum geht es bei der Selbstanzeige?
Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat. Diese kann nach § 370 AO mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.
Eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung kann jedoch durch eine Selbstanzeige (§ 371 AO) vermieden werden. Der Steuersünder muss für eine wirksame Selbstanzeige seine nicht oder nicht vollständig gegenüber dem Finanzamt erklärten Einkünfte und sein Vermögen für die noch nicht strafrechtlich verjährten Zeiträume (im Regelfall die letzten 5 Jahre) vollumfänglich offenlegen. Die Selbstanzeige darf sich nicht nur als sogenannte „Teilselbstanzeige“ auf ausgesonderte Steuerquellen bzw. ausgesonderte steuerliche Sachverhalte beziehen. Damit soll der Missbrauch des Instituts der strafbefreienden Selbstanzeige als Instrument einer Steuerhinterziehungsstrategie (sog. „Salamitaktik“) ausgeschlossen werden.
Sie haben Ihre Einnahmen nicht oder nicht vollständig dem Finanzamt erklärt und möchten dies dem Finanzamt anzeigen, um straffrei zu bleiben?
Melden Sie sich bei Ihrem zuständigen Finanzamt. Sie können einen Brief schicken, anrufen oder persönlich vorbeikommen.
Teilen Sie dem Finanzamt die verschwiegenen Einnahmen in vollem Umfang und wahrheitsgemäß nach Jahren gegliedert mit und legen Sie die betreffenden Unterlagen (z.B. Bankunterlagen) bei. Falls Sie noch keine Unterlagen haben, schätzen Sie Ihre Einnahmen sorgfältig, nachvollziehbar und großzügig. Reichen Sie die Unterlagen schnellstmöglich nach.
Grundsätzlich gilt: Angesichts der Konsequenzen, die mit einer unvollständigen oder falschen Selbstanzeige verbunden sind, sollte bei der Erstellung und Abgabe der Selbstanzeige die Hilfe eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters in Anspruch genommen werden.
Sie werden nicht bestraft, wenn
Sie Ihre Angaben vollständig und wahrheitsgemäß machen. Vollständig sind die Angaben, wenn alle noch nicht gegenüber dem Finanzamt erklärten Einnahmen, die innerhalb der strafrechtlich noch nicht verjährten Jahre (im Regelfall 5 Jahre) im Rahmen einer Steuerart erzielt wurden, offenbart werden. Wichtig ist, dass Sie die hinterzogenen Steuern innerhalb der Ihnen vom Finanzamt gesetzten Frist nachzahlen.
Insbesondere in diesen Fällen ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich:
das Finanzamt hat die Tat bereits entdeckt,
das Finanzamt hat Ihnen bzw. Ihrem steuerlichen Vertreter bereits zuvor eine Ihren Betrieb betreffende Prüfungsanordnung bekannt gegeben,
das Finanzamt hat ein Steuerstrafverfahren gegen Sie eingeleitet und bekannt gegeben,
ein Amtsträger der Finanzbehörde steht zwecks Durchführung von steuerlichen Prüfungshandlungen bereits "vor der Tür" oder
die Summe der hinterzogenen Steuern eines Jahres bezogen auf eine Steuerart übersteigt einen Betrag von 50.000 EUR. In diesen Fällen wird von einer weiteren Strafverfolgung nach § 398a AO nur dann abgesehen, wenn Sie die Steuerschuld in der vom Finanzamt gesetzten Frist begleichen und zusätzlich einen Geldbetrag in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuern an die Staatskasse zahlen.
Wer hilft Ihnen bei der Erstellung und Abgabe Ihrer Selbstanzeige weiter?
Ihr Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein,
Ihr Rechtsanwalt.
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