Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen

Fahrzeugen, deren Halter danach von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, ist nach § 9 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV – ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund (sog. grünes Kennzeichen) zuzuteilen.
Wird ein in § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG genanntes Fahrzeug nicht tatsächlich
und ausschließlich in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern nur „wie von einem Landwirt“ eingesetzt, sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt.
Jede Nutzung eines entsprechenden Fahrzeugs außerhalb der begünstigten Verwendung, z. B. für gewerbliche Zwecke, schließt die Steuervergünstigung aus. Bei einem Entzug der Steuerbefreiung ist anstelle eines grünen Kennzeichens ein allgemeines Kennzeichen mit schwarzer Beschriftung anzubringen.
OFD Karlsruhe, Der aktuelle Tipp v. September 2012
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
9.6565
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
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Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
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Aufarbeitung von Daten zu Steueroasen in NRW
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Neues Hinweisgeberportal gegen Steuerkriminalität in Schleswig-Holstein
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Neues BMF-Schreiben zu Kryptowährungen
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Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten
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Direktverbrauch aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
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Großangelegte Kontrollaktion beim Action Day gegen Schattenbanken
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Merkblatt zur Transaktionsmatrix nach § 90 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO
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