Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
Fahrzeugen, deren Halter danach von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, ist nach § 9 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV – ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund (sog. grünes Kennzeichen) zuzuteilen.
Wird ein in § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG genanntes Fahrzeug nicht tatsächlich
und ausschließlich in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern nur „wie von einem Landwirt“ eingesetzt, sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt.
Jede Nutzung eines entsprechenden Fahrzeugs außerhalb der begünstigten Verwendung, z. B. für gewerbliche Zwecke, schließt die Steuervergünstigung aus. Bei einem Entzug der Steuerbefreiung ist anstelle eines grünen Kennzeichens ein allgemeines Kennzeichen mit schwarzer Beschriftung anzubringen.
OFD Karlsruhe, Der aktuelle Tipp v. September 2012
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