Steuerliche Behandlung der Anwachsung

Die Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin hat zu der Frage der steuerlichen Behandlung einer Anwachsung Stellung genommen.

Konkret geht es um das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft. Dies führt dazu, dass dessen Gesellschaftsanteil dem verbleibenden Gesellschafter anwächst (§ 712 BGB). Es gibt allerdings keine steuergesetzliche Regelung, wie dies zu behandeln ist. Sind die Buchwerte fortzuführen oder sind die stillen Reserven aufzudecken?

Vorliegen einer kapitalmäßigen Beteiligung entscheidend

Ertragsteuerlich ist danach zu differenzieren, ob der ausscheidende Gesellschafter am Vermögen der Personengesellschaft kapitalmäßig beteiligt ist oder nicht.

1. Es liegt keine kapitalmäßige Beteiligung vor

In diesem Fall ist § 6 Abs. 3 EStG nicht anwendbar, da es an einem Übertragungsvorgang mangelt. Vielmehr sind dem verbleibenden Gesellschafter die Wirtschaftsgüter steuerlich schon vor der Anwachsung zuzurechnen. Da kein Anschaffungsvorgang vorliegt, werden die Buchwerte fortgeführt.

2. Es liegt eine kapitalmäßige Beteiligung vor

Die Anwachsung erfolgt in diesem Fall entweder auf Basis eines entgeltlichen oder eines unentgeltlichen Rechtsgeschäft.

a) entgeltliche Übertragung

In diesem Fall liegt grundsätzlich eine Anteilsveräußerung i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor. Beim Ausscheidenden sind die stillen Reserven aufzudecken, der Erwerber schreibt die Wirtschaftsgüter anteilig auf Basis seiner Anschaffungskosten ab.

b) unentgeltliche Übertragung

Ein Vorgang mit unentgeltlicher Übertragung ist erfolgsneutral; der Erwerber führt die Buchwerte gemäß § 6 Abs. 3 EStG fort (so auch: BFH, Urteil v. 10.3.1998, VIII R 76/96).

Aber: Ist der verbleibende Gesellschafter jedoch eine Kapitalgesellschaft, an welcher der ausscheidende Gesellschafter beteiligt ist, liegt eine verdeckte Einlage in die Kapitalgesellschaft vor, die zur Gewinnrealisierung führt (BMF, Schreiben v. 20.11.2019, Rn. 2, BStBl 2019 I S. 1291).

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Erlass v. 10.11.2023, III B - S 2241-3 /2010-6

Schlagworte zum Thema:  Beteiligung, Stille Reserven, Buchwert