Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird nur nach schriftlichem Antrag vergeben
Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Derzeit gehen vermehrt Anträge auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. Mitteilung der dazu gespeicherten Daten beim BZSt ein. Doch die USt-IdNr. wird nur nach einem schriftlichen Antrag vergeben. Entsprechendes gilt für allgemeine Fragen zur Vergabe bzw. zu allen Fragen bzgl. der gespeicherten Daten oder der Eintragung von Euroadressen.
Das BZSt informiert darüber, welche Informationen im Antrag enthalten sein müssen:
- Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers,
- Finanzamt, bei dem das Unternehmen geführt wird,
- Steuernummer, unter der das Unternehmen geführt wird.
Gestellt werden kann der Antrag über ein Kontaktformular auf der Seite des BZSt. Hierbei sollten für eventuelle Rückfragen auch eine Telefon- oder Faxnummer hinterlegt werden. Der Antrag wird in der Regel innerhalb von 48 Stunden bearbeitet. Erfolgreich ist der Antrag jedoch nur, wenn der Antragsteller als Unternehmer beim zuständigen Finanzamt umsatzsteuerlich geführt wird und dem BZSt entsprechende Daten bereits übermittelt wurden.
BZSt, Meldung v. 19.8.2020
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
11.1865
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6.944
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.480
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
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31.10.2024
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Neues Verfahren zur digitalen Belegeinreichung
28.10.2024
da das BZSt selbst auf die Möglichkeit der Antragstellung über das elektronische Formular hinweist, kann man meines Erachtens davon ausgehen, dass dies ausreichend ist, auch wenn gem. § 27a Abs. 1 Satz 4 UStG der Antrag "schriftlich" zu stellen ist.
MfG, Yan Christoph, Haufe Online-Redaktion