USt: Mel­dun­gen zur kli­ni­schen Krebs­re­gis­trie­rung

Das BMF äußert sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Meldevergütung nach § 65c Abs. 6 SGB V für Meldungen zur klinischen Krebsregistrierung.

Bereits mit Mit BMF-Schreiben v. 24.11.2016, III C 3 - S 7170/15/10004 (Haufe Index 9950368) wurde in Bezug auf das BFH-Urteil vom 9.9.2015, XI R 31/13 (Haufe Index 8776080) zu den umsatzsteuerlichen Auswirkungen einer Meldeleistung eines Arztes Stellung bezogen. Dieses Schreiben wird nun jedoch aufgehoben. Das neue BMF-Schreiben gibt bekannt, dass der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschn. 4.14.1 Abs. 5 Nr. 6a wie folgt gefasst wird: 

"Meldungen eines Arztes zur reinen Dokumentation von Patientendaten, wenn diese Meldungen keine Auswirkungen auf die Heilbehandlung eines bestimmten Patienten haben (vgl. BFH-Urteil vom 9.9.2015, XI R 31/13, BFH/NV 2016 S. 249). 2 Steuerfrei sind dagegen Meldungen, z.B. zur klinischen Krebsregistrierung nach § 65c Abs. 6 SGB V, bei denen nach der Auswertung der übermittelten Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt erfolgt und hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen werden können. 3 Dies gilt auch für Meldungen zum Abschluss der Behandlung. 4 Als patientenindividuell ist auch eine pseudonymisierte Rückmeldung anzusehen, wenn der Arzt auf Grund des Inhalts und Bezugs der Rückmeldung eine konkrete Behandlungsentscheidung für den von der Rückmeldung individuell betroffenen Patienten vornehmen kann."

BMF, Schreiben v. 8.5.2017, III C 3 - S 7170/15/10004


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