In in diesem Zusammenhang scheint uns ein Punkt sehrt wichtig:
Selbst erzeugter Strom unterliegt der Stromsteuerpflicht
Nicht nur extern bezogener, sondern auch selbst erzeugter Strom unterliegt der Stromsteuerpflicht. Bislang waren Kleinanlagen bis 2 MW von der Stromsteuer befreit, wenn beispielsweise der Strom vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wurde. Diese Steuerbefreiung ist nun deutlich eingeschränkt worden.
Nun bleibt Strom insbesondere nur noch dann steuerfrei, wenn er in Anlagen
- mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG) oder
- mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW erzeugt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG) und er vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen.
Abgesehen von weiteren Ausnahmefällen, wie z. B. der Stromerzeugung im Rahmen von Notstromaggregaten, kommt es nun vermehrt zur Stromsteuerpflicht. Dazu ist eine Stromsteueranmeldung nach amtlichemn Vordruck vorzunehmen, zuvor aber beim zuständigen Hauptzollamt eine Erlaubnis zur Stromerzeugung und eine Erlaubnis zur Entnahme von selbst erzeugtem Strom zu beantragen, beides ebenfalls mittels amtlich vorgeschriebenen Vordrucks.