pAV-Reformgesetz

Das BMF hat am 30.9.2024 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) veröffentlicht.

Mit dem pAV-Reformgesetz soll die steuerlich geförderte private Altersvorsorge grundlegend reformiert werden. Der bislang vorliegende Entwurf will sich dabei eng an den Empfehlungen der von der Bundesregierung eingesetzten Fokusgruppe private Altersvorsorge orientieren. Ziel ist es, ein kostengünstiges, einfaches, transparentes und gut erklärbares Angebot an neuen privaten Altersvorsorgeprodukten zu unterbreiten, das eine breite Bevölkerungsschicht anspricht, zur Sicherung ihres Lebensstandards im Alter in die private Altersvorsorge zu investieren.

Damit diese Produkte höhere Renditen in der Ansparphase erzielen können, werden die Kriterien, die bisher für die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages gelten, neu gefasst. Neben den sicherheitsorientierten Garantieprodukten mit garantiertem Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase soll auch ein förderfähiges und zertifiziertes Altersvorsorgedepot ohne Garantie zugelassen werden, in dessen Vertragsrahmen in Fonds, aber auch in andere für Kleinanleger geeignete Anlageklassen investiert werden kann.

Die wesentlichen Teile der Reform der steuerlich geförderten Altersvorsorge sollen am 1.1.2026 in Kraft treten.

Künftige Ausgestaltung der steuerlichen Förderung

Die bisherige Ausgestaltung der steuerlichen Fördersystematik soll erhalten bleiben, d. h. eine steuerliche Freistellung der Beiträge in der Ansparphase durch Zulagen sowie einen zusätzlichen Sonderausgabenabzugsbetrag und eine nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlungsphase.

Zukünftig soll die bisherige Förderung mittels einkommensabhängiger Mindesteigenbeitragsberechnung und fester Zulagen durch beitragsproportionale Grund- und Kinderzulagen abgelöst werden, die stärker die Beitragsleistungen der Altersvorsorgenden berücksichtigen und deshalb höhere Anreize zu mehr Eigensparleistungen setzen sollen.

Die Förderung soll verständlicher werden, indem Eigenbeiträge bis zu einem für alle einheitlichen Maximalbetrag über Zulagen aufgestockt werden. Bis zu diesem Maximalbetrag soll jeder Euro gefördert werden. Zugleich sollen dadurch die aufwendige jährliche Mindesteigenbeitragsberechnung sowie Zulagenkürzungen wegfallen. Altersvorsorgende mit geringen Einkommen sowie Berufseinsteiger sollen darüber hinaus mit festen Erhöhungsbeträgen gefördert werden.

Der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG soll erhalten bleiben. Er wird aus der Summe der Eigenbeiträge und der zustehenden Zulagen berechnet. Es soll auch weiterhin eine Günstigerprüfung zwischen der Auswirkung des Sonderausgabenabzugs und der Zulagenförderung stattfinden.

Anforderungen an die Anbieter und ihre Produkte

Im Einzelnen sind die Förderung sowie die Anforderungen an die Anbieter und ihre Produkte zukünftig wie folgt ausgestaltet:

  • Beitragsproportionale Grundzulage von 20 Cent für jeden Euro Eigensparleistung (bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 EUR, ab 2030 bis zu 3.500 EUR),
  • Beitragsproportionale Kinderzulage pro Kind von 25 Cent für jeden Euro Eigensparleistung (höchstens 300 EUR pro Kind),
  • Bonuszulage von 175 EUR für Geringverdiener,
  • Berufseinsteigerbonus von 200 EUR pro Jahr für einen Zeitraum von drei Jahren,
  • Förderung eines renditeorientierten und kostengünstigen Altersvorsorgedepots ohne Garantieanforderungen,
  • Förderung von Garantieprodukten mit garantiertem Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase mit zwei möglichen Garantiestufen in Höhe von 80 Prozent oder 100 Prozent,
  • Standardisierung der Produkte durch Fokus auf Altersvorsorge (z. B. keine Absicherung mehr gegen verminderte Erwerbsfähigkeit, Dienstunfähigkeit bzw. der Hinterbliebenen),
  • Ansparphase: Nach fünf Jahren ist ein Anbieterwechsel ohne Wechselkosten seitens des abgebenden Anbieters möglich,
  • Stärkere Trennung der Anspar- und Auszahlungsphase durch Wechselmöglichkeit vor der Auszahlungsphase,
  • Auszahlungsphase: Wahl zwischen lebenslanger Leibrente oder Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr ohne Restverrentungspflicht; Anhebung der Altersgrenze auf 65 Jahre,
  • Übermittlungspflicht der Anbieter für wesentliche Produktinformationen an eine digitale Plattform,
  • Verbesserungen für bereits abgeschlossene Riester-Verträge durch Anhebung des Sonderausgaben-Höchstbetrages von 2.100 EUR auf 3.500 EUR. bei grundsätzlichem Bestandsschutz; Verzicht auf Restverrentung bei einem Auszahlungsplan im Konsens der Vertragsparteien sowie eine förderunschädliche Übertragung auf ein neues Altersvorsorgeprodukt sind möglich,
  • Abbau von Komplexität bei der Kapital-Entnahme für selbstgenutztes Wohneigentum (Eigenheimrenten-Förderung),
  • Weitere Bürokratieabbaumaßnahmen (z. B. Entkopplung der Zuordnung der Kinderzulage bei Eltern verschiedenen Geschlechts vom Geschlecht der Elternteile).

BMF Referentenentwurf: Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge


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