BMF Referentenentwurf

Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung


Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung

Das BMF hat am 24.7.2025 den Entwurf für eine Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung veröffentlicht. Darin soll die Anwendung der technischen Vorgaben der Kassensicherungsverordnung für die Wirtschaft vereinfacht und Rechtssicherheit durch Klarstellungen gegeben werden.

Insbesondere sind folgende Maßnahmen im Entwurf vorgesehen:

Belegausgabe bei E-Rechnung

Es soll die Aufnahme der Daten nach § 6 KassenSichV in eine E-Rechnung ermöglicht werden. Ein gesonderter Beleg nach § 146a Abs. 2 AO ist somit nicht erforderlich. Wenn der Steuerpflichtige die Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV in die E-Rechnung aufnimmt und die E-Rechnung an den Kunden übersendet, erfüllt er damit die Verpflichtung zur Belegausgabe nach § 146a Abs. 2 AO. 

Übergangsregelung für alle Fahrzeuge mit der INSIKA-Technik

Der Abs. 2 in § 9 KassenSichV soll gestrichen werden, so dass die Übergangsregelung in Abs. 1 für alle Fahrzeuge mit der INSIKA-Technik (insbesondere Mietwagen) bei einem Fahrzeugwechsel greift und in diesen Fällen keine Umrüstung auf eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) stattzufinden hat.

Die Übergangsregelung besagt Folgendes: Soweit ein EU-Taxameter vor dem 1.1.2021 mit der INSIKA-Technik ausgerüstet wurde, ist § 7 für dieses EU-Taxameter erst ab dem 1.1.2026 anzuwenden.

Neu eingefügt wurde die Regelung des Satzes 2, nach der die Übergangsregelung keine Anwendung findet, wenn das EU-Taxameter aus dem Fahrzeug, in das es am 31.12.2020 eingebaut war, ausgebaut und weiterveräußert wird. Durch diese Regelung soll ein Handel mit EU-Taxameter, die unter die Übergangsregelung fallen, verhindert werden.

Die Mitteilungspflicht für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung befindet sich nun in § 9 Satz 3 KassenSichV.

Anwendungsregelung für Wegstreckenzähler 

Bisher enthielt § 10 KassenSichV eine Anwendungsregelung für neu in den Verkehr gebrachte Wegstreckenzähler. Nach der Anwendungsregelung hat das BMF den Anwendungszeitpunkt bekannt zu machen. Dies ist mit BMF-Schreiben vom 11.3.2024 (BStBl 2024 I S. 367) geschehen. Diese Regelung wird nun in die Verordnung aufgenommen, damit alle wichtigen Regelungen sich aus der Verordnung selbst sich ergeben. Nach der Anwendungsregelung gilt Folgendes:

  • Für Wegstreckenzähler, die nach dem 30.6.2024 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, gilt § 8 KassenSichV ab dem Tag des Inverkehrbringens. 
  • Für andere Wegstreckenzähler, die über eine digitale Schnittstelle verfügen, über die eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung angebunden werden kann, ist § 8 KassenSichV ab 1.1.2027 anzuwenden.

Zertifizierung von Wegstreckenzählern

Außerdem beinhaltet der Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung auch Änderungen zum Zertifizierungsverfahren, um insbesondere eine notwendige Übergangsregelung aufgrund weiterer EU-Vorgaben zu schaffen.

BMF Referentenentwurf: Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung


Schlagworte zum Thema:  Kassenführung
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