Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
Insbesondere sind folgende Maßnahmen im Entwurf vorgesehen:
Belegausgabe bei E-Rechnung
Es soll die Aufnahme der Daten nach § 6 KassenSichV in eine E-Rechnung ermöglicht werden. Ein gesonderter Beleg nach § 146a Abs. 2 AO ist somit nicht erforderlich. Wenn der Steuerpflichtige die Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV in die E-Rechnung aufnimmt und die E-Rechnung an den Kunden übersendet, erfüllt er damit die Verpflichtung zur Belegausgabe nach § 146a Abs. 2 AO.
Übergangsregelung für alle Fahrzeuge mit der INSIKA-Technik
Der Abs. 2 in § 9 KassenSichV soll gestrichen werden, so dass die Übergangsregelung in Abs. 1 für alle Fahrzeuge mit der INSIKA-Technik (insbesondere Mietwagen) bei einem Fahrzeugwechsel greift und in diesen Fällen keine Umrüstung auf eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) stattzufinden hat.
Die Übergangsregelung besagt Folgendes: Soweit ein EU-Taxameter vor dem 1.1.2021 mit der INSIKA-Technik ausgerüstet wurde, ist § 7 für dieses EU-Taxameter erst ab dem 1.1.2026 anzuwenden.
Neu eingefügt wurde die Regelung des Satzes 2, nach der die Übergangsregelung keine Anwendung findet, wenn das EU-Taxameter aus dem Fahrzeug, in das es am 31.12.2020 eingebaut war, ausgebaut und weiterveräußert wird. Durch diese Regelung soll ein Handel mit EU-Taxameter, die unter die Übergangsregelung fallen, verhindert werden.
Die Mitteilungspflicht für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung befindet sich nun in § 9 Satz 3 KassenSichV.
Anwendungsregelung für Wegstreckenzähler
Bisher enthielt § 10 KassenSichV eine Anwendungsregelung für neu in den Verkehr gebrachte Wegstreckenzähler. Nach der Anwendungsregelung hat das BMF den Anwendungszeitpunkt bekannt zu machen. Dies ist mit BMF-Schreiben vom 11.3.2024 (BStBl 2024 I S. 367) geschehen. Diese Regelung wird nun in die Verordnung aufgenommen, damit alle wichtigen Regelungen sich aus der Verordnung selbst sich ergeben. Nach der Anwendungsregelung gilt Folgendes:
- Für Wegstreckenzähler, die nach dem 30.6.2024 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, gilt § 8 KassenSichV ab dem Tag des Inverkehrbringens.
- Für andere Wegstreckenzähler, die über eine digitale Schnittstelle verfügen, über die eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung angebunden werden kann, ist § 8 KassenSichV ab 1.1.2027 anzuwenden.
Zertifizierung von Wegstreckenzählern
Außerdem beinhaltet der Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung auch Änderungen zum Zertifizierungsverfahren, um insbesondere eine notwendige Übergangsregelung aufgrund weiterer EU-Vorgaben zu schaffen.
BMF Referentenentwurf: Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
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