Rz. 272
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Als begünstigte Wohnung nach § 92a Abs. 1 Satz 5 EStG zählt
Die Wohnung muss in einem EU-/EWR-Staat liegen und mit Beginn der Selbstnutzung die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellen. Nicht begünstigt sind somit Ferien- oder Wochenendwohnungen.
Als begünstigte Wohnung gilt auch eine im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland belegene Wohnung, die vor dem 1. Januar 2021 (Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist) bereits begünstigt war, soweit für diese Wohnung bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verwendung nach § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG erfolgt ist und keine erneute wohnungswirtschaftliche Verwendung beantragt wird.
Rz. 273
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Der Zulageberechtigte muss wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) der begünstigten Wohnung sein. Er muss nicht Alleineigentümer der Wohnung werden, ein Miteigentumsanteil ist ausreichend. Die Höhe des Eigentumsanteils ist insoweit von nachrangiger Bedeutung. Der Entnahmebetrag darf jedoch die Anschaffungs-/Herstellungskosten des Miteigentumsanteils nicht übersteigen.
Rz. 274
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Im Fall der Entschuldung gilt Rn. 273 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Entnahmebetrag auf die Höhe der auf den Miteigentumsanteil entfallenden originären Anschaffungs-/Herstellungskosten beschränkt ist. Sind Ehegatten/Lebenspartner gesamtschuldnerische Darlehensnehmer, kann der Zulageberechtigte das Darlehen bis zur Höhe seiner anteiligen originären Anschaffungs-/Herstellungskosten ablösen. Wurden mit dem umzuschuldenden Darlehen sowohl Anschaffungs-/Herstellungskosten der begünstigten Wohnung als auch andere Kosten finanziert, kann der Zulageberechtigte das Darlehen bis zur Höhe seiner anteiligen originären Anschaffungs-/Herstellungskosten ablösen.
Rz. 275
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Der Erwerb eines eigentumsähnlichen (unbefristeten und vererbbaren) oder lebenslangen (befristeten und nicht vererbbaren) Dauerwohnrechts nach § 33 Wohneigentumsgesetz wird bei der Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags dem Wohneigentum gleichgestellt, soweit Vereinbarungen im Sinne des § 39 Wohnungseigentumsgesetz getroffen werden, die den Fortbestand des Dauerwohnrechts auch im Fall einer Zwangsversteigerung sicher stellen.
Rz. 276
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Für den Begriff der Wohnung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 5 EStG gelten die bewertungsrechtlichen Abgrenzungsmerkmale, die nach der ständigen BFH-Rechtsprechung, insbesondere zur Abgeschlossenheit und zum eigenen Zugang, maßgebend sind (grundlegend BFH-Urteil vom 5. Oktober 1984, BStBl II 1985 S. 151). Auf die Art des Gebäudes, in dem sich die Wohnung befindet, kommt es nicht an.