Wohnungswirtschaftliche Verwendung bei Einsatz von gefördertem Kapital
Im konkreten Fall erbte der Kläger nach dem Tode seiner Ehefrau die gemeinsam bewohnte Wohnung als Alleinerbe. Zudem übernahm er das zur Finanzierung der Wohnung aufgenommene Darlehen seiner verstorbenen Ehefrau. Der Kläger begehrte zum Zwecke der Tilgung des Darlehens die Bewilligung der Entnahme von gefördertem Kapital zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung aus einem Altersvorsorgevermögen (§ 92b Abs. 1 Satz 3 EStG). Doch dies wurde zunächst abgelehnt mit der Begründung, hier läge kein Fall nach § 92a EStG vor.
§ 92a EStG auch im Falle der Gesamtrechtsnachfolge anwendbar
Das FG entschied, dass zwar die Darlehensübernahme als Nachlassverbindlichkeit keine entgeltliche Anschaffung der finanzierten Wohnung durch den Erben begründet. Die Tilgungsvariante des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sei jedoch, unter Beachtung des § 45 AO und der in diesem zum Ausdruck kommenden Natur der Gesamtrechtsnachfolge, so auszulegen, dass diese auch in Fällen gilt, in denen ein Erbe ein zur Anschaffung oder Herstellung begünstigten Wohnraums aufgenommenes Darlehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernimmt. Die Revision ist beim BFH unter X R 2/24 anhängig.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.12.2023, 15 K 15045/23, veröffentlicht mit Meldung v. 15.2.2024
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