Schädliches Verwaltungsvermögen eines Wohnungsunternehmens

Das FG Münster hat entschieden, dass der Grundbesitz eines Wohnungsunternehmens auch dann schädliches Verwaltungsvermögen darstellen kann, wenn neben der Vermietung einer Vielzahl von Wohnungen gewisse Zusatzleistungen erbracht werden.

Im konkreten Fall vor dem FG Münster erhielt der Kläger einen Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG geschenkt, die umfangreichen Wohnungsgrundbesitz vermietet. Zusätzlich bietet sie Dienstleistungen wie Stromlieferung und Hausmeisterdienste an. Das Finanzamt klassifizierte den Grundbesitz als Verwaltungsvermögen, da die Zusatzleistungen keine gewerbliche Vermietung begründeten.

Keine schenkungsteuerliche Begünstigungen

Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Gericht bestätigte, dass die vermieteten Wohnungen als Verwaltungsvermögen gelten, wodurch schenkungsteuerliche Begünstigungen für Betriebsvermögen nicht greifen. Gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG zählen Grundstücke zum schädlichen Verwaltungsvermögen, es sei denn, der Hauptzweck des Betriebs ist die Vermietung von Wohnungen, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert. Im Streitfall prägten die Zusatzleistungen nicht die Vermietungstätigkeit der KG, sondern entsprachen typischen Vermieterpflichten. 

Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 39/24 anhängig.

FG Münster, Urteil v. 10.10.2024, 3 K 751/22 F, veröffentlicht mit dem Februar-Newsletter des FG Münster


Schlagworte zum Thema:  Schenkungssteuer, Verwaltung, Vermietung