Geburt des Kindes im Drittausland

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein im Ausland geborenes Kind erst mit tatsächlichem Aufenthalt im Inland einen inländischen Wohnsitz begründet.

Geburt im Ausland

In einem Verfahren vor dem FG Baden-Württemberg wurde das Kind während der Corona-Pandemie im Drittausland (außerhalb der EU und des EWR) geboren, woraufhin die ins Ausland entsandten Eltern mit dem Kind neun Monate nach der Geburt ins Inland zurückkehrten. Das FG Baden-Württemberg stellte bereits mit Urteil v. 8.11.2023, 12 K 1322/21 (rkr.) klar, dass ein im Ausland geborenes Kind auch bei einer befristeten Auslandstätigkeit der Eltern einen inländischen Wohnsitz erst dann begründen kann, wenn es in der inländischen Wohnung ankommt und tatsächlich im Inland verweilt.

Kein inländischer Wohnsitz

In einem weiteren Urteil entschied das FG Baden-Württemberg erneut. Dabei wurde festgestellt, dass die tatsächliche Gestaltung dafür sprechen müsse, dass das Kind bereits mit seiner Geburt im Ausland (auch) einen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung im Inland begründe. Daran fehle es laut dem FG jedoch, wenn sich das Kind tatsächlich am von beiden Eltern unterhaltenen (weiteren) Wohnsitz im Ausland (Nicht-EU-Staat und Nicht-EWR-Staat) aufhalte und erstmals acht Monate nach der Geburt kurzzeitig ins Inland komme.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.12.2024, 11 K 341/23 (rkr.), veröffentlicht am 21.3.2025


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